1042 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.

nach Bedarf noch eine nicht pensionsfähige Funktionszulage von
höchstens 5100 M. (aus Tit. 9a) gewährt, damit er ein Gesammteinkommen
 von 15 000 M. (ausser dem Wohnungsgeldzuschusse) erreichen
kann. (1200 M. Wohnungsgeldzuschuss aus Tit. 5.)
Zur Remunerirung der zunächst auftragsweise zu bestellenden
beiden Börsenkommissare bei den Börsen in Berlin und Frankfurt a. M.
werden ebenfalls aus Tit. 9a 5400 M. bezw. 2400 M. gewährt.
Der Frankfurter Kommissar hat einen Stellvertreter, der im Nebenamt
 800 M. bezieht. Ferner sind bestellt an Staatskommissaren im
Nebenamt je 1 für die Börsen zu Königsberg, Danzig, Stettin, Breslau,
Magdeburg, Cöln und Hannover, meist Regierungsräthe, welche je
1200 M. im Nebenamt beziehen (Hannover nur 900 M.). Die ersten 4
und Hannover haben je einen Vertreter, der 200—400 M. Remuneration
erhält, die Dienstaufwands- und Bureaukosten werden aus Tit. 11 bestritten
 (1902: 7000 M.).
Nach $57 des Börsengesetzes entstehen auch gewisse Börsengebühren
 für Eintragung ins Börsenregister (150 M. und jährlich 25 M.
Erhaltungsgebühr) die in die Staatskasse fliessen und bei Kap. 29
verrechnet werden.

Il. Aichungsbehörden.
(Kap. 29 Tit. 3 der Einnahme, Kap. 68 Tit. 3a der Ausgabe, Tit. 5, 6a, 11, 15 der Ausgabe.)
$ 50. Es ist die Aufgabe der Aichungsbehörden, die Masse, Gewichte,
 Waagen, Gefässe und sonstige Messwerkzeuge, welche nach den
Vorschriften der Reichs- und Landesgesetzgebung behufs der Verwendung
 im Verkehr der Stempelung bedürfen, nach Feststellung ihrer
vorschriftsmässigen Beschaffenheit mit dem Beglaubigungsstempel zu
versehen und bei der polizeilichen Durchführung des Mass- und Gewichtswesens
 mitzuwirken.
Die alte preussische Mass- und Gewichtsordnung v. 16. Mai 1816
(G.-S. 8. 142) wurde auf Grund des Art. 4 Ziff. 3 der Reichsverfassung
durch die Mass- und Gewichtsordnung v. 17. Aug. 1868 (B.-G.-Bl.
S. 478 ff.) beseitigt, welche als Einheit für Längenmasse das Meter, für
Flächenmasse das Quadratmeter, für Körpermasse das Kubikmeter,
für Gewichte das Kilogramm einführte.
Hinsichtlich der zur Aichung und Stempelung der im Verkehr zu
verwendenden Masse, Gewichte und Waagen bestimmte das gedachte
Reichsgesetz, dass dieses Geschäft durch besondere Aichungsämter
ausgeübt werde, deren Personal von der Obrigkeit bestellt wird.
Diese Aemter werden mit den erforderlichen Gebrauchs- und Kontrollnormalen
 versehen; die für die Aichung u.s.w. zu erhebenden Gebühren
werden durch eine allgemeine Aichgebührentaxe für das Deutsche
Reich geregelt. Die Errichtung der Aichungsämter steht den Bundesregierungen
 zu und erfolgt nach den Landesgesetzen; dieselben können
auf einen einzelnen Zweig des Aichungsgeschäftes beschränkt werden,
oder mehrere Zweige desselben umfassen.