II. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $ 50. 1043

Damit im ganzen Bundesgebiete das Aichungswesen nach übereinstimmenden
 Regeln und dem Interesse des Verkehrs entsprechend
gehandhabt werde, ist durch den Art. 18 der Mass- und Gewichtsordnung
 die Errichtung einer Normal-Aichungskommission
angeordnet worden, welche vom Reiche bestellt und unterhalten
wird, ihren Sitz in Berlin hat, und deren Ausgaben auf dem Reichshaushaltsetat
 stehen.)

Organisation.
In Preussen bestand hinsichtlich der Organisation der Aichungsbehörden
 im Jahre 1869 ein ziemlich buntes Durcheinander (s. bei
v. Rönne a. a. 0. III S. 236), weshalb der Gegenstand durch das Gesetz
v. 26. Nov. 1869 (G.-S. S. 1165) und die Instruktion des Handelsministers
Y. 6. Jan. 1870 (M.-Bl. f. d. i. V. S. 56) für die ganze Monarchie einheitlich
 geregelt wurde.
Darnach sind die Aichungsämter Gemeindeanstalten, jedoch mit
Ausnahme der Aichungsämter an denjenigen Orten, wo die Aichungsinspektoren
 ihren Sitz haben, welche Staatsanstalten sein und unter
der unmittelbaren Leitung der Aichungsinspektoren stehen sollen.
Die Aichungsämter bestehen aus einem Vorsteher, welchem die all-Semeine
 Leitung der Geschäfte obliegt, und einem Sachverständigen
als Aichmeister; im Falle des Bedürfnisses ist jedoch das Personal zu
vermehren. Zu Aichmeistern können nur solche Personen bestellt
Werden, deren technische Befähigung von dem vorgesetzten Aichungsinspektor
 nach vorgängiger Prüfung anerkannt und bescheinigt ist.
Die Errichtung von Aichungsämtern ist von einer Genehmigung
des Ministers für Handel und Gewerbe abhängig. Dieselbe kann
jedoch Gemeinden, welche die zu einem Aichungsamte nöthigen
Lokalitäten und Einrichtungen beschaffen und eine zum Aich-Meister
 qualifizirte Persönlichkeit nachweisen, nicht vorenthalten
werden. Die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der Aichungsämter
wird durch die Gemeindebehörden und durch Aichungsinspektoren
ausgeübt, deren in der Regel einer für jede Provinz ernannt wird.
Letztere sind befugt, die Aichungsämter ihres Distrikts in technischen
Angelegenheiten durch Vermittelung der Gemeindebehörden mit An-Weisung
 zu versehen. Die Aichungsinspektoren sind Staatsbeamte.?)
Solche Zweige des Aichungsgeschäftes, welche eine besondere Sachkunde
 und Geschicklichkeit erfordern, können ausschliesslich
Sinzelnen Aichungsämtern übertragen oder auch den Staatsaichungsämtern
 ganz vorbehalten werden. Die Kosten der Errichtung und
Unterhaltung der Aichungsämter an den Orten, wo die Aichungs-Nspektoren
 ihren Sitz haben, übernimmt der Staat, welcher dagegen

!) Cohn, Finanzen des Deutschen Reichs. 1899. 8.89.
?) Sie sind dem Minister untergeordnet, unterstehen aber der Aufsicht der Ober-Präsidenten.

Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. If.