1046 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d, Handels- u. Gewerbeverwaltung.
Aichungsinspektionsgeschäften 300 M. bezw. 2150 M. für 3 Aichmeister,
43342 M.)
Von Kap. 68 Tit. 5 entfielen für 1902 auf die Aichbehörden 13608 M.
+660 M. für Unterbeamte, von Tit. 11 16300 M. und 5500 M. für
Aichung der Rheinschiffe, von Tit. 16: 4950 M.
Die Gesammtausgaben für die Aichungsbehörden betrugen also
1902 (nach dem Etat) rund 206000 M. gegen rund 377000 M. Einnahmen.


Extraordinarium. ;
8 51a. Die Baukosten und Einrichtungskosten der Aichungsämter
 trägt der Staat. Im Extraordinarium der Jahre 1898/94—1901
wurden 579 690 M. zu derartigen Zwecken bereit gestellt.

C. Ausgaben im Interesse von Gewerbe und Industrie.
$ 52, Hier kommt zunächst in Betracht die wichtige Einrichtung der
l. Gewerbeinspektoren.')
Die Einrichtung der Gewerbeinspektoren (Gewerbeaufsichtsbeamten)
steht in enger Beziehung zu der Arbeiterschutz-Gesetzgebung,
denn den (jewerbeinspektionsbeamten ist keineswegs die Beaufsichtigung
 des gesammten industriellen und gewerblichen Betriebes übertragen.
 Ihr Zuständigkeitsbereich umfasst vielmehr im Wesentlichen
nur diejenigen Bestimmungen, welche dem Schutz und der Wohlfahrtspflege
 der gewerblichen Arbeiterbevölkerung gewidmet sind.
In Preussen wurde das erste Arbeiterschutzgesetz für jugendliche
Arbeiter unterm 9. März 1839 erlassen, worin u. a. bestimmt wurde,
dass vor zurückgelegtem 9. Lebensjahr niemand in Fabrik-, Hüttenund
 Bergbaubetrieben zu regelmässsiger Beschäftigung angenommen
werden dürfe, und dass junge Leute vor zurückgelegtem 16. Lebensjahr
 nicht über 10 Stunden täglich, bei Nacht und an Sonntagen überhaupt
 nicht, beschäftigt werden dürfen.
Um die Durchführung dieser und weiterer zum Schutze der
Arbeiter im Verwaltungswege getroffenen Bestimmungen zu sichern,
wurden durch Gesetz v. 9. Febr. 1849 Gewerberäthe in Bezirken mit
erheblich entwickeltem gewerblichen Verkehre eingerichtet. Dies
waren aber keine Einzelbeamten, sondern Körperschaften, die durch
Wahlen aus dem Handwerkerstande, den Arbeitgebern und Arbeitnehmern
 der Fabriken und aus dem Handelsstande hervorgingen.
Die Institution bewährte sich indessen nicht.
Bei Gelegenheit der Revision des Arbeiterschutzregulativs vom
9. März 1839 durch die Novelle v. 16. Mai 1853 wurde daher (in $ 11)
vorgeschrieben, dass die Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes
da, wo sich ein Bedürfniss herausstelle, durch besondere einzelne
1) Plotke, „Die Gewerbeinspektion in Deutschland“, Berlin, Carl Heymann. 1899.