II Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $$ 51a, 52. 1047

Fabrikinspektoren mit ortspolizeilichen Befugnissen wahrgenommen
 werden sollte. Solche Bezirke waren damals nur 3, Düsseldorf,
 Aachen und Arnsberg (1854).
Unterm 24. Mai 1879 erhielten die der Zahl nach inzwischen vermehrten
 Fabrikinspektoren eine neue Dienstanweisung, wobei ihnen
zugleich der Titel „Gewerberäthe“ beigelegt wurde.
Die auf Grund der kaiserlichen Botschaft vom 17. Nov. 1881
und der internationalen Arbeiterschutzkonferenz i. J. 1890 stattgehabte
Abänderung der Reichs-Gewerbeordnung durch Gesetz v. 1. Juni 1891
(sog. Arbeiterschutzgesetze), in welchem die Verhältnisse der gewerblichen
 Arbeiter hinsichtlich der Sonntagsruhe, Ausbildung, Lohnzahlung,
 Entlassung, Fürsorge für Gesundheit, sittliches Wohl u. s. w.
neu und eingehend geregelt wurden, hatten naturgemäss auch eine
gesteigerte Thätigkeit und Erhöhung der Bedeutung der staatlichen
Gewerbeaufsichtsbeamten zur Folge.
In 8 139b des letzteitirten Gesetzes war bestimmt worden, dass
die von den Landesregierungen zu ernennenden, zur Durchführung der
Arbeiterschutzvorschriften bestimmten besonderen Beamten bei Ausübung
 dieser Befugnisse alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden
 geniessen sollten. Das nähere über die Zuständigkeiten
blieb der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Für Preussen ergingen zur Ausführung die Allerh. Erlasse vom
27. April 1891 und 27. Jan. 1898. Durch ersteren Erlass wurden an
den Regierungen besondere technische Regierungs- und Gewerberäthe
 mit dem Range IV. Klasse angestellt und ihnen zur Unterstützung
 für gewisse Bezirke gewerbetechnische Beamte (Gewerbe-In-Spektoren
 mit dem Range V. Klasse) beigegeben, denen zugleich —
um die Kosten für die Staatskasse zu vermindern — die Revision der
Dampfkessel gegen Gebühren übertragen werden konnte.
Für Regierungsbezirke mit besonders hoch entwickelter Industrie
konnten den Regierungs-Gewerberäthen Hilfsarbeiter aus der Zahl der
Gewerbe-Inspektoren zugeordnet werden, und andererseits für mehrere
Regierungsbezirke mit schwach entwickelter Industrie ein Gewerberath
angestellt werden, der bei der Regierung, an deren Sitze er seinen
Wohnort hat, die gesammten Geschäfte wahrzunehmen hatte, dagegen
bei den übrigen Regierungen in den laufenden minder wichtigen Geschäften
 durch einen Hilfsarbeiter aus der Zahl der Gewerbe-Inspektoren
 vertreten wurde, dem zugleich auch ein Inspektionsbezirk über-Wiesen
 werden sollte.
Die Hälfte aller Gewerbeinspektoren kann nach mindestens
12jähriger Dienstzeit den Charakter als „Gewerberath“ mit dem Range
IV, Klasse erhalten.
Der Wirkungskreis der Gewerbeaufsichtsbeamten wurde zugleich
durch eine Dienstanweisung vom 23. März 1892 neu und eingehend
yeregelt.