1I. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $$ 55, 56. 1051

Gegenwärtig beträgt das Diensteinkommen nunmehr:
I. Jahresgehaltsstufen der etatsmässigen a) Regierungs- und
Gewerberäthe: 4200 M., 4800 M., 5400 M., 6000 M. 6600 M., 7200 M.
(Zulagen von 3 zu 3 Jahren, Höchstgehalt also nach 15 Jahren).
b) Gewerbeinspektoren: 3600 M., 4200 M., 4700 M., 5200 M., 5700 M.
(Zulagen von 3 zu 3 Jahren, Höchstgehalt also nach 12 Jahren).
c) Gewerbeinspektions- Assistenten: Nur eine Stufe von 3300 M. Die
atatsmässigen Beamten beziehen ferner den gesetzlichen Wohnungsgeldzuschuss.

Il. Jahresremunerationen der kommissarischen a) Gewerbeinspektoren:
 3600 M., b) Gewerbeinspektions- Assistenten: Durchschnittlich
 3000 M., steigend von 2400 M. bis 3600 M. ©) Gewerbeinspektions-Assistentinnen:
 2400 M.
Ausserdem beziehen die Regierungs- und Gewerberäthe und die
vewerbetechnischen Hülfsarbeiter bei Dienstreisen Reisekosten und
Tagegelder nach den tarifmässigen Sätzen bis zu je nach den örtlichen
Verhältnissen besonders festgesetzten Höchstbeträgen jährlich, die
übrigen Gewerbeaufsichtsbeamten besonders pauschalirte Dienstaufwandsentschädigungen,
 die zur Deckung aller Dienstunkosten — nicht
blos der Reisekosten — bei Geschäften innerhalb ihres Aufsichtsbezirks
bestimmt sind.
Die nach Tit. 6 an 4 Gewerbeinspektoren zu zahlenden Zulagen
von 600 M. betreffen die den Regierungs- und Gewerberäthen in
Düsseldorf, Arnsberg, Berlin und Oppeln zur Unterstützung zugetheilten
gewerbetechnischen Hülfsarbeiter.
Die in dem genannten Titel erwähnten besonderen Aufträge
betreffen Zuschüsse für Informationsreisen, sowie für den Besuch von
elektrotechnischen, hygienischen Kursen u. s. w. (1902: 12000 M.). Für
1902 ist der Fonds zu letzteren Zwecken um weitere 10000 M. ausserordentlich
 verstärkt worden (Kap. 7 Tit. 2 des Extraordinariums), derartige
 extraordinäre Verstärkungen finden sich übrigens seit 1892/98
fast jährlich vor.
Zu Tit 6e ist zu bemerken: Zur selbstständigen Uebernahme
von Nebenarbeiten gegen Vergütung irgend welcher Art ist Genehmigung
 des Regierungspräsidenten erforderlich, welcher auch die
zu leistenden Vergütungen festsetzt und zur Staatskasse vereinnahmt,
aus der dann die Auszahlung an die Gewerbeaufsichtsbeamten
erfolgt.
Die Vereinnahmung zur Staatskasse erfolgt bei Kap. 29 Tit. 1b.
An diesen Einnahmen. die für 1902 mit 27230 M. angesetzt sind,')
sind alle Regierungen betheiligt, die Auszahlung an die Beamten erfolgt
aus dem gleich hohen Ausgabetitel Kap. 68 Tit. 6e.

ı) Bis 1896/97 betrugen sie noch nicht 10000 M. Erst seitdem haben sie sich
erheblicher gesteigert.