1052 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d, Handels- u. Gewerbeverwaltung.

Der Betrag bei Tit. 11 (606800 M.) ist verhältnissmässig hoch,
ergiebt sich aber aus den Aufgaben der Gewerbeinspektionsbeamten
von selbst. Auch die Regierungs- und Gewerberäthe beziehen ihre
Tagegelder und Reisekosten aus diesem Fonds, nicht aus dem allgemeinen
 Fonds Kap. 58 Tit. 11 des Finanzministeriums.
Zu Kap. 70 Tit 1 ist zu bemerken, dass ausseretatsmässige
Inspektionsbeamten, die das 32, Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und noch nicht mindestens 2 Jahre im Gewerbeaufsichtsdienste thätig
gewesen sind, Versetzungs- und Umzugskosten nicht erhalten.
Die Einstellung des bezüglichen Vermerkes stammt aus dem Jahre 1898/99 und wurde
wie folgt motivirt: Von den im Gewerbeaufsichtsdienste gegen fixirte Remunerationen
dauernd beschäftigten Beamten haben die Regierungsbaumeister auf Grund ‘des Gesetzes
vom 24. August 1896 (G.-S. S. 173) einen Anspruch auf die gesetzlichen Umzugskosten,
 sobald ihnen die Aussicht auf dauernde Verwendung ausdrücklich eröffnet worden
ist Unter gleicher Voraussetzung erhalten die als Gewerbeaufsichtsbeamte verwendeten
Berg-Assessoren Umzugskosten, Es entspricht daher der Billigkeit, wenn nunmehr auch
die übrigen, den vorgenannten gleichstehenden Beamten des Gewerbeaufsichtsdienstes nach
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in den Genuss dieses Vortheils gelangen. Dies soll
geschehen, sobald sie das 32. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 2 Jahre im
Gewerbeanfsichtsdienste thätig gewesen sind. Demgemäss ist der Text des "Titels ergänzt
 worden.

Dampfkesselrevisionen.
(Kap 29 Tit. 1d der Einnahmen und 68 Tit 64 der Ausgaben.)
$ 57. Um der Staatskasse die Durchführung der Neuorganisation
der Gewerbeaufsichtsbeamten im Anfang der 90er Jahre zu erleichtern,
wurde damals in Aussicht genommen, die Revision der Dampfkessel,
soweit sie bis dahin von den Beamten der Bauverwaltung wahrgenommen
 war,') mit der Gewerbeinspektion zu verbinden. Die Uebertragung
 der Kesselrevision von den Staatsbaubeamten auf besondere
fachtechnisch ausgebildete Beamte lag zudem im dringenden Interesse
sowohl der Bauverwaltung, als auch der Gewerbeverwaltung, da es
bei der fortschreitenden Entwickelung der Technik nicht ferner thunlich
war, die erstere mit Aufgaben zu belasten, welche ausserhalb ihres
eigentlichen amtlichen Wirkungskreises liegen und zu ihrer befriedigenden
 Lösung eine besondere für die Bauverwaltung nicht erforderliche
 technische Ausbildung verlangen. Dagegen schien sich die
Verbindung der Kesselrevision mit der Gewerbeinspektion zu empfehlen,
weil die für jene erforderliche technische Ausbildung der Regel nach auch
für die Wahrnehmung der letzteren erfordert werden muss und weil
in den meisten Fällen die Kesselrevision auch Gelegenheit zur Wahrnehmung
 der Geschäfte der Gewerbeinspektion bot und umgekehrt.
Die Verbindung beider konnte demnach zu einer erheblichen Ersparung
an Kraft, Zeit und Reisekosten führen. Daneben entsprach sie den
Wünschen der Gewerbetreibenden. Aus industriellen Kreisen waren
vielfach Klagen über die Mannigfaltigkeit der Aufsicht laut geworden.

') Vergl. hierzu Näheres in Ba. II Buch Y.