1054 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d, Handels- u. Gewerbeverwaltung.

Nach den mit dem Centralverbande der preussischen Dampfkessel-Ueberwachungsvereine
 geflogenen Verhandlungen übernahmen daher
diese Vereine vom 1. April 1900 ab die periodischen Untersuchungen
aller bisher von den Gewerbeaufsichtsbeamten geprüften Dampfkessel,
mit Ausnahme der fiskalischen, gegen UVeberlassung der dafür aufkommenden
 Gebühren. Sie haben sich dabei ausdrücklich damit einverstanden
 erklärt, dass alle Konzessionsgesuche, nachdem. sie von
den dazu ermächtigten Vereinsingenieuren vorgeprüft worden sind, dem
zuständigen Gewerbeinspektor vorgelegt werden, sie erkannten somit
 das Oberaufsichtsrecht des Ministers für Handel und Gewerbe und
seiner Organe über das Gebiet ihrer Thätigkeit, auf dem sie mit Ermächtigung
 des Staates thätig sind, an und erklärten sich bereit, alljährlich
 eine von dem Minister für Handel und Gewerbe auch nach
Lage und Art näher zu bestimmende Anzahl von Dampfkesseln zum
Zwecke der Untersuchung durch die Gewerbeinspektions- Assistenten
zur Verfügung zu stellen.
Durch diese und die Untersuchungen der fiskalischen Dampfkessel,
deren Zahl für den einzelnen Assistenten so bemessen werden soll,
dass er, ohne zum Nachtheil seiner übrigen Dienstobliegenheiten überlastet
 zu werden, das Dampfkesselwesen, namentlich auch die verschiedenen
 Kesselkonstruktionen, ihre Mängel und Vorzüge genau
kennen lernt, wird die fortdauernde volle Sachkunde der Gewerbeaufsichtsbeamten
 auf dem Gebiete des Dampfkesselwesens auch in
ihrem Nachwuchs sichergestellt.
Die wegfallende Einnahme der Staatskasse an Kesselgebühren
belief sich im Jahre 1900 nach dem Durchschnitt der beiden letzten
Rechnungsjahre auf rund 400000 M.
Die unter Kap. 29 Tit. 1a des vorigen Etats aufgeführten Einnahmen
 von 277 620 Mark kamen daher hier mit dem ganzen Titel
in Abgang und wurden bei Kap. 29 Tit. 1d in Höhe des durchschnittlichen
 Betrages der beiden letzten Rechnungsjahre mit rund
400000 M. als neuer Titel in Zugang gestellt. Bis 1902 hat sich dieser
Titel bereits auf 550000 M. gesteigert.
Da der letztere Posten seiner Natur nach ein durchlaufender ist,
so erscheint seit 1900 auch in Ausgabe ein entsprechender Titel
(Kap. 68 6d), welcher die Höhe der Einnahme nie übersteigen darf.

N. Schiedsgerichtsvorsitzende.

$ 58, Kap. 69 Tit. 9. Zur Remunerirung der Vorsitzenden der nicht
am Sitze der Regierungen befindlichen Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung
 20000 M.
Staatliche Vergütungen für Vorsitzende von Schiedsgerichten
sind zum ersten Male im Etat für 1887/88 (unter Tit. 8a) eingestellt
worden und zwar für solche Schiedsgerichte, welche auf Grund des
546 des Unfallversicherungsgesetzes v. 6. Juli 1884 (R.-G.-Bl. 8. 69)