II. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel $$ 58, 59. 1055
und der 88 1—6 des Gesetzes v. 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl. 8. 159) gebildet
wurden.
Da von den Berufsgenossenschaften nach $ 50 Abs. 6 des Unfallversicherungsgesetzes
 den Vorsitzenden der Schiedsgerichte Vergütungen
 nicht gewährt werden durften, diese aber, zumal sie meist
mehrere Schiedsgerichte (im Nebenamte) verwalteten, ziemlich viel
Mühewaltung von diesem Nebenamt hatten, so mussten aus der Staats
kasse entsprechende Remunerationen bewilligt werden (1887/88 33 000 M.).
In Folge des Alters- und Invaliditätsversicherungsgesetzes v. 22. Juni
1889 (R.-G.-Bl. S. 97) wurden weitere 228 000 M. Vergütungen für
Schiedsgerichtsvorsitzende, die auf Grund dieses Gesetzes bestellt sind,
im Etat 1891,92 unter einem neuen Titel 8b ausgeworfen. 1895/96
wurden sodann beide Titel in einen (Tit. 9) vereinigt, und gleichzeitig
fand eine Kürzung der Gesammtsumme um 63 000 M., also insgesammt
auf 198 000 M. statt. Allmählich stieg dann der Fonds wieder bis auf
230.000 M. (1899).
Seit 1900 wurden am Sitze der Regierungen besondere Stellen für
Regierungsräthe eingerichtet, welche den Vorsitz bei allen Schiedsgerichten
 der Invaliditätsversicherung und bei den am Regierungssitze
befindliehen Schiedsgerichten der Unfallversicherung zu übernehmen
hatten. In Folge dessen war nur noch eine Remunerirung der nicht
am Sitze der Regierung befindlichen Schiedsgerichte der Unfallversicherung
 erforderlich und der Fonds wurde deshalb um 100 000 M.
gekürzt. Nachdem nunmehr durch das Gesetz, betreffend die Abänderung
 der Unfallversicherungsgesetze, V. 80. Juli 1900 die Entscheidung
 von’ Streitigkeiten über Entschädigungen auf Grund der
Unfallversicherungsgesetze den gemäss 88 103 ff. des Invalidenversicherungsgesetzes
 errichteten Schiedsgerichten und den Schiedsgerichten
der zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen übertragen worden
ist, ist die Leitung dieser Schiedsgerichte, die nunmehr die Bezeichnung
„Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung“ führen, so weit sie sich am
Sitze der Regierungen befinden, den Beamten der Regierungen übertragen,
 die nach Massgabe ihrer Inanspruchnahme durch die schiedsrichterliche
 Thätigkeit in ihrem Hauptamt entsprechend entlastet sind,
Eine Zuwendung besonderer Vergütungen findet nicht mehr statt und
der Fonds ist daher für 1902 auf 20000 M. für diejenigen Fälle herabgesetzt,
 in denen noch ausserhalb des Sitzes der Regierungen Schiedsgerichte
 zugelassen sind.
Ill. Legge- und Musterbleichanstalten.

a) Leggen.
8 59. Die Leggen, welche theilweise schon im 16. Jahrhundert
gegründet und nach dem Aufhören der Fremdherrschaft neu eingerichtet
sind, haben den Zweck, für gewisse Leinengewebe die Länge und
Breite. sowie die Feinheit der Stücke zu ermitteln und amtlich zu