IL. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u, Handel. $ 59. 1057

sollte, da, wo ein Bedürfniss vorlag oder sich erhielt, auf ihre Kosten
Leggen einzurichten und einen örtlichen Leggezwang einzuführen. Ein
Gesetzentwurf v. 20. Nov. 1871 fand zwar die Zustimmung des Abgeordneten-,
 nicht aber des Herrenhauses,
In Folge dessen wurde unterm 15. März 1875 (G.-S. 8. 165) ein
neues Gesetz erlassen. nach welchem die in der Provinz Hannover und
in den Regierungsbezirken Minden und Cassel bestehenden Leggeanstalten
 aufgelöst werden können, sobald und soweit ihr Fortbestehen
durch ein Bedürfniss des Verkehrs nicht mehr erfordert wird, und,
wonach der Minister für Handel und Gewerbe über die Auflösung einer
Leggeanstalt nach vorgängiger Anhörung des Kreistages verfügt,
sowie, dass von dem Tage der Betriebseinstellung an, welcher durch
das Amtsblatt des Bezirks bekannt zu machen ist, für den in der
Bekanntmachung zu bezeichnenden Distrikt alle auf die Legge und
Leinenschau bezüglichen Gesetze und Verordnungen ausser Kraft
treten. Auch ausser diesem Falle können für einzelne leggepflichtige
Bezirke diejenigen Bestimmungen auf dem vorbezeichneten Wege ausser
Kraft gesetzt werden, durch welche vorgeschrieben ist, gewisse
Gattungen von Leinen vor dem Verkaufe bei einer Legge zur Schau
zu bringen. Endlich wurde die Leggeordnung für die Kreise Bielefeld,
Halle und Herford (mit Ausnahme der Aemter Bünde und Rödinghausen)
 im Regierungsbezirk Minden v. 15. Mai 1853 für aufgehoben
erklärt, welche den Leggezwang vorschrieb, während die genannten
Leggeanstalten sehon aufgehoben waren (1872).
Auf Grund dieses Gesetzes sind im Laufe der Zeit eine ganze
Reihe von Leggen aufgelöst worden. Auch hat sich die Zahl der
Leggebeamten fortgesetzt vermindert.
Eine der ersten aufgelösten Leggen war diejenige zu Rinteln
(1. Okt. 1875), die einzige im Regierungsbezirk Cassel vorhanden
gewesene. ;
1876 bestanden in Preussen noch 2 Leggeinspektionen (zugleich
Leggemeister), 18 Haupt- und 15 Nebenleggen, an welcher 23 Leggemeister,
 6 Leggegehülfen und 24 Leggediener fungirten. Die kleineren
Leggen werden von den Leggemeistern der grösseren mitverwaltet.
Fast sämmtliche dieser Beamten entfielen auf die Provinz
Hannover, da die westfälischen Leggen (jetzt besteht nur noch die zu
Lübbecke), obwohl durch Gesetze geregelt und unter Leitung von
Staatsbehörden stehend, ihrem thatsächlichen Charakter nach Kreisanstalten
 sind, und, ohne dass der Staat Zuschüsse gewährt, durch die
für das Leggen zu entrichtenden Gebühren erhalten werden.
Gegenwärtig giebt es Leggen nur noch in den Regierungsbezirken
Hildesheim, Lüneburg und Osnabrück. Die beiden Leggen im letzteren
Bezirke (Osnabrück und Melle) werden indessen jetzt aufgehoben. Im
Bezirk Lüneburg giebt es noch 1 Hauptlegge (Wustern), die andere
(Lüchow) wird jetzt Nebenlegge. Eine zweite Nebenlegge ist Dannenberg.