1058 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
Die meisten Leggen sind noch im Regierungsbezirk Hildesheim.
Hauptleggen: Calefeld, Lamspringe Mackoldendorf; Nebenleggen:
Sehlem, Woltershausen, Adenstadt, Dassel.
Ausgaben.
$ 60. Da in der Provinz Hannover, in welcher es staatliche
Leggeanstalten allein noch giebt, die Leggegebühren bereits im J ahre
1846 aufgehoben sind, so werden von den Betheiligten an die Staatskasse
 Beiträge zu den Kosten der Anstalten überhaupt nicht mehr
geleistet.
Die Kosten für die Leggeanstalten finden sich im Etat in Kap. 68
Tit. 4, 5, 7, 10—10b und 11 der Ausgabe,
Etatsmässig aus Tit. 4 besoldet waren 1902 nur noch 1 Leggeinspektor')
 (3800 M.) und: 8 Leggemeister mit je 800—1400 M. Vor
der allgemeinen Besoldungsverbesserung 1897/98 bezogen sie 3000 M.
bezw. 800—1200 M. "it. 7 warf 1902 etwa 11000 M. für nicht angestelltes
 Leggepersonal aus.
1902° erhielten ferner aus Tit.5 an Wohnungsgeldzuschuss: der
Leggeinspektor 3300 M., die Leggemeister 1908 M.
Die sächlichen Kosten werden aus dem Tit. 11 bestritten (Etat
1902 betrugen sie 4522 M.).
Die Gesammtkosten für das Leggewesen betrugen hiernach im Jahre
1902 nur noch rund 38000 M., während noch 1879/80 allein die etatsmässigen
 Gehälter 34220 M. betrugen (fast mal soviel wie heute).

b) Musterbleiche zu Sohlingen im Kreise Uslar.
$ 61. Im alten Hannover bestanden 2 Musterbleichen, eine zu
Sohlingen (1829) und eine zu Melle (1833).
Schon in den 70er Jahren bestand nur noch die erstere, welche
auch unter preussischer Herrschaft weitergeführt wurde.
Diese Bleichen sollten zwar in erster Linie für private Bleichereien
vorbildlich wirken, machen aber-diesen gleichzeitig Konkurrenz, indem
sie das Bleichen, Appretieren u. s. w. nur gegen entsprechende Bezahlung
 ausführen. Nach dem neuesten Etat liefert die Musterbleiche
Sohlingen sogar einen Ueberschuss für die Staatskasse, wie nachfolgende
 Zahlen darthun:

Einnahme:

Bleichlohn . .
Sonstiges . .
Lehrlingsgeld ,
Besondere Fonds

51700 M.
1900 „
45
50
53695 M.

') Der Leggeinspektor hat den technischen Betrieb des Leggegeschäfts zu leiten, die
einzelnen Anstalten zu revidiren, die Dienstführung zu überwachen u. s. f