1060 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u, Gewerbeverwaltung,
probe mangelhaft befunden werden, sind durch Kinsägen oder Zerschlagen
 unbrauchbar zu machen.
Wird an einer bereits geprüften Waffe während oder nach der
Herstellung in dem Kaliber oder an dem Verschlusse eine Veränderung
vorgenommen, so ist eine erneute Prüfung erforderlich.
Die Errichtung der Prüfungsanstalten erfolgt durch die
Landesregierungen. Für die Prüfung können Gebühren erhoben
werden. Dieselben dürfen die Kosten der Prüfung nicht übersteigen.
Für das preussische Staatsgebiet ist zunächst die Errichtung nur
einer Prüfungsanstalt auf Staatskosten ins Auge gefasst worden, und
zwar in Suhl, dem Hauptsitze der Gewehrindustrie in Preussen.
Von Vertretern der Gewehrindustriellen in Suhl ist ein Beitrag
von 5000 M. für die Errichtung einer Beschussanstalt an diesem Ort
übernommen worden; die Stadt Suhl hat den Grund und Boden hergegeben.
 Der Staat stellte für die Gebäude im Jahr 1893/94 22 300 M.
extraordinär zur Verfügung.
Ausserhalb Suhls hat .die Prüfung und Stempelung der Handfeuerwaffen
 ausserdem noch an zwei anderen Orten Preussens (in
Frankfurt a. O. und in Sömmerda) zu erfolgen; die erforderlichen
Einrichtungen werden hier aber unter der Kontrole des Staats lediglich
durch Betheiligte hergestellt, sodass dem Staat Aufwendungen hieraus
nicht erwachsen.
Einnahmen und Ausgaben.
8 68. Als Einnahmen aus der Prüfung kommen in Betracht die
Prüfungsgebühren und die Einnahmen aus der Verwerthung des verschossenen
 Bleis (die aber gering sind) und anderer Abfälle und
300 M. Vergütung von der herzoglichen sächsischen Staatsregierung
für Wahrnehmung der technischen Oberaufsicht über die Beschussanstalt
 Zella-Mehlis (Etat 1894/95), Die Vereinnahmung erfolgt bei
Kap. 29 Tit. 3a.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gebühren zwar im Interesse
der Gewehrindustrie, zu deren Gunsten das Reichsgesetz erlassen ist,
thunlichst niedrig, andererseits aber so bemessen werden müssen, dass
besondere Aufwendungen aus der Staatskasse zu Gunsten dieses
ainzelnen Gewerbzweiges vermieden werden.
Eine gesetzliche Schranke findet die Höhe der Gebühren darin,
dass dieselben die Kosten der Prüfung nicht übersteigen dürfen.
Der erste Gebührentarif wurde erlassen unterm 28, März 1898
(No. 78 des Reichsanzeigers). Aber schon durch den Tarif v. 25. Sept. 1894
fand eine Erhöhung statt, da die Gebühren des ersten Tarifs die
Kosten nicht deckten. Es sind besondere Gebühren für den ersten,
zweiten und einen einmaligen Beschuss, sowie für einen Beschuss nach
Veränderungen (oben $ 62 Abs. 4) und seit 1894 für eine Prüfung mit
rauchschwachem Pulver festgesetzt. Die Sätze schwanken zwischen
5 und 50 Pf. Für den 2. Beschuss und die Prüfung mit Nitropulver