1076 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung..
14 Direktoren, 210 Lehrer und 14 Schuldiener 929918 M., 1902 für
19 Direktoren, 304 Lehrer und 19 Schuldiener 1428 200 M.
Die Direktoren hatten 1891/92 ein festes Gehalt von 5400 M., sie
sind seit 1897/98 in der 12. Rangklasse der Besoldungsordnung mit
einem Gehalte von 5400 bis 6600 M. eingestellt, bei 4 Stufen, Höchstgehalt
 in 9 Jahren.
Die Lehrer standen 1891/92 mit einem Durchschnittsgehalt von
3150 M. und einem Höchstgehalt von 4500 M. im Etat. Seit 1894/95
bezogen etwa Zweidrittel ein Durchschnittsgehalt von 4200, Höchstgehalt
4800 M. Das Jahr 1897/98 brachte den Lehrern weitere Gehaltserhöhungen.
 Seit 1902 steigen sie nach Dienstaltersstufen. Es beziehen:
a) diejenigen mit Hochschulbildung, ähnlich den Bauinspektoren,
Gehalt 3600 bis 5700 M. und zwar 3mal um 400 M. und 3 mal
um 3800 M. steigend, Höchstgehalt in 18 Jahren;
b) diejenigen ohne Hochschulbildung ähnlich den Regierungs-Bausekretären,
 Gehalt 2100 bis 4800 M. und zwar 9mal um je 300 M.
steigend, Höchstgehalt in 27 Jahren.
Unterrichtsstunden in den Tiefbaukursen werden remuneratorisch
vergütet. Direktoren und Lehrer werden in der Regel mit Pensionsberechtigung
 und Wittwen- und Waisenversorgung auf Lebenszeit
angestellt.
Durch Allerh. Erlass v. 27. Jan. 1898 (Reichsanzeiger No. 23) ist den Direktoren der
Baugewerksschulen der Rang der Räthe IV. Klasse, den Oberlehrern derjenige V. Klasse
verlıehen worden. Bis zu einem Drittel der Gesammtzahl kann nach 12 jähriger Schuldienstzeit
 der Titel Professor verliehen werden,
Im Allgemeinen sind jetzt für jede Schule 1 Direktor, 12 Lehrer
mit Hochschulbildung, 4 Lehrer ohne Hochschulbildung und 1 Schuldiener
 in die Etats eingestellt.

Sächliche Ausgaben.
Ueber die hier geltenden Normalsätze vergl. Erläuterungen zu
Kap. 69 Tit. 4 des Etats für 1901 (vergl. auch $ 118).

Extraordinarium.
$ 77a. Baukosten entstehen nicht, da in der Regel die Städte,
wo Baugewerkschulen errichtet werden ‘sollen, sich bereit erklären
müssen — ausser einem jährlichen Zuschuss für die Unterhaltung der
Schule — auch das erforderliche Schulgebäude zu errichten, zu unterhalten
 und erstmalig mit Inventar auszustatten.
Die erstmalige Ausstattung (und spätere Vervollständigung) mit Lehrmitteln,
 Bibliothek u. s. w. erfolgt dagegen meist durch den Staat
(vergl. z. B. Extraordinarium 1091 Kap. 7 Tit. 6 bis 11 u. a.) seit Anfang
 der 90er Jahre. 1887/88 wurden zum ersten Mal 3150 M. und
dann seit 1890/91 bis 1902 388000 M. zu solchen Zwecken zur Verfügung
 gestellt (s. auch $ 152).