1094 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.

Sitz der Anstalt ;

Schülerzahl im Wintersemester
3) = Tagesschulen, b) = Abendschulen
1899 | 1900 | 1001 | 1902

III. Von Gemeinden oder Vereinen zu unterhaltende Anstalten, zu deren Kosten
der Staat einen Zuschuss gewährt,
1. Frankfurt aM. ...... dr
2, Berlin ....0.0000040 00044 )
3. Düsseldorf, .....00000040414

2551
75
838

27
218
95
1859

102
2.050
101
102
20
500
30
060
253
3712
1355
118324
au. b475

105
108
360
66
: 060
206
1523
1321
10735

4. Essen ...

5. Altona. .....

Zusammen . .
Insgesammt ..

2837
15 454

r ‚67
3 2160
1233
„10191
'"aube

Etatsmässige Behandlung.
$ 104, Die etatsmässige Behandlung anlangend, so sind bei
diesen Anstalten drei verschiedene Arten zu unterscheiden, nämlich:
1. Vom Staate allein zu unterhaltende in Hanau, Königsberg i. Pr.,
Höhr und Bunzlau (letztere beiden erst seit 1901; vgl. Eitatserläuterungen
 zu Kap. 29 Tit. 26 der Einnahme).
2. Vom Staate und anderen gemeinschaftlich zu unterhaltende Anstalten
 in Cassel, Halle a. S., Cöln, Aachen, Magdeburg, Hannover,
Charlottenburg, Barmen, Elberfeld, Erfurt.
83. Von Gemeinden oder Vereinen zu unterhaltende Anstalten, zu
deren Kosten der Staat einen festen Zuschuss giebt, in Frankfurt a. M.,
Berlin, Düsseldorf, Essen, Altona.
Die zu 1 genannten gehen mit ihren Einnahmen und Ausgaben
ganz durch den Etat.') Die Einnahmen erscheinen in Kap. 29 Tit. 26
mit 19220 M., die Ausgaben in Kap. 69 Tit. 1e mit 86740 M. Ausserdem
 sind Bestandtheile ihrer Ausgaben enthalten daselbst in den
Titeln 1, 2, 3 und 4—6.
Die Anstalten unter 2 und 3 gehen mit ihren Einnahmen und
Ausgaben nicht ganz durch den Staatshaushaltsetat. Nur die Zuschüsse
 zu den genannten Anstalten werden entnommen aus Kap. 69
Tit. 10, 10b, 106 und 11.
Die einzelnen Anstalten sind aber in der Beilage B des Etats der
Handels- und Gewerbeverwaltung (Anl. Bd. II Nr. 6) mit den einzelnen
Einnahme- und Ausgabegruppen aufgeführt und zwar die zu 1 genannten
 daselbst unter A. 6—16, die unter 2 genannten unter B.1 11.
Ueber Etats, Etatsüberschreitungen u. s. w. vgl. Min.-Bl. f. H. u. G.
1902 8, 146.
” Für Hannover und Königsberg trifft dies erst seit 1900 zu. Damals erfolgte die
Einstellung in den Etat auf Grund des $ 2 No. 5 des Komptabiliätsgesetzes Bis dahin
stunden lediglich die Zuschüsse auf dem Etat in Kap. 69 Tit. 8 u. 9