{IL Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen, 88 107, 108. 1097
früheren Regierung etwa 34582 M. Staatszuschüsse, welche er an die
dort „Gewerbeschulen“ genannten Fortbildungsschulen weiterzahlte.
Diese Bevorzugung der neuen gegenüber den älteren Provinzen
führte im Verein mit der inzwischen ergangenen Bestimmung der
Reichsgewerbeordnung, wonach Gesellen und Lehrlinge unter 18 Jahren
durch Ortsstatut zum Besuche der Fortbildungsschule geZw ungen
werden können, dazu, dass zuerst in dem Staatshaushalt von 1874 der
oben erwähnten Summe zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der
alten Provinzen noch 107 568 M. hinzugefügt wurden und so ein Gesammtfonds
 von 142150 M. entstand. Dieser Fonds (Kap. 69 "it. 7)
ist im Laufe der Jahre nach und nach erhöht worden und beträgt zur
Zeit — nach dem Staatshaushalts-Etat für 1902 — 1100 000 M.') Hierzu
 kommen noch die Mittel, die auf Grund des Gesetzes vom 4. Mai
1886 alljährlich für die Fortbildungsschulen in Westpreussen und
Posen besonders bereit gestellt werden und die zunächst auf 200000 M.
bemessen wurden, jetzt aber auf 400 000 M. angewachsen sind (Kap. 69
Tit. 7a), Endlich sind noch die zur Aus- und Fortbildung der
Lehrkräfte für die Fortbildungsschulen bestimmten Mittel zu erwähnen.
 die erstmalig im Jahre 1886/87 mit 17 600 M. ausgebracht
wurden, sich gegenwärtig aber auf 150 000 M. belaufen (Kap. 69
Tit. 7b).?) Demnach werden jetzt in Preussen alljährlich 1650000 M.
allein aus Staatsmitteln für die Unterhaltung der Fortbildungsschulen
aufgewendet.
Aus dem Fonds für Fortbildungsschulwesen erfolgen Bewilligungen für Gemeinden nach
Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit. Für fakultative Schulen kann der Staat sich an der Kostendeckung
 bis zu zwei Drittel, für obligatorische bis zu drei Viertel betheiligen (vgl. A. H.
Sten. Ber. 1899 S. 118%).

8 108, Bei dieser starken staatlichen Kostenbetheiligung hat sich
die Staatsregierung naturgemäss auch einen gewissen Einfluss auf die
Art des Unterrichts und der Organisation dieser Schulen vor Allem
auf Durchführung des Schulzwanges gesichert. Die Folge davon war,
dass schon am 2. Jan. 1882 von den vorhandenen 623 gewerblichen
Fortbildungsschulen 335 mit 32558 Schülern obligatorisch waren,
während die Zahl der fakultativen nur 288 mit 24526 Schülern betrug.
Die weitere Entwickelung ergiebt sich aus der folgenden Nachweisung,
 in der die Fortbildungsschulen in Westpreussen und Posen
wegen dort bestehender Ausnahmezustände fortgelassen sind.®) Ferner

ı) Für 1903 ist eine Erhöhung um 280 000 M. beabsichtigt.
2?) Vergl. zu diesem Fonds Etatserläuterungen 1902. Es handelt sich besonders um
Kurse für Zeichenlehrer. Die Mittel wurden zunächst alljährlich extraordinär, später aus
Tit. 7 u. 7a und seit 1901 aus dem neuen Titel 7b des Ordinariums bewilligt, Siehe auch
$ 152 (Extraordinarium).
a3) In diesen Provinzen war die Begründung und Ausgestaltung der Fortbildungsschulen
 — die hier durchweg obligatorisch sind — infolge des Gesetzes vom 4. Mai 1856
und der zu seiner Ausführung bereit gestellten besonderen staatlichen Mittel verhältnissmässig
 leicht und rasch durchzuführen