1106 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u, Gewerbeverwaltung.
Ersparnisse bei den .Lehrmittelfonds der aus Tit, 10A unterstützten
Unterrichtsanstalten sowie bei den Fonds zu Studienreisen des Lehrpersonals
 an den Textilfachschulen zur Verwendung in die folgenden
Jahre übertragen werden.) ;
Zur Erläuterung des Fonds im Einzelnen wird dem Etat alljährlich
eine besondere Beilage B beigegeben, in welcher die einzelnen Anstalten,
 ihre Ausgaben und Einnahmen im Einzelnen angegeben
werden. Es kommen danach in Betracht gegenwärtig unter A 31 Anstalten
 mit 931319 M. staatlichem Zuschuss und unter B 11 Anstalten
mit 322 800 M. Staatszuschuss, zusammen 1254119 M.
1885/86 standen auf dem Etat unter A 20 Schulen mit 128 836 M.
und unter B 7 Schulen mit 69630 M. Zuschuss, zusammen 198 467 M.
Die Steigerung des Zuschusses seit jener Zeit ist also eine sehr
beträchtliche.
Die meisten der unterstützten Schulen haben schon unter den
früher behandelten Hauptgruppen Erwähnung gefunden.
Hier sind nur noch einige Fachschulen für Hausindustrie namhaft
 zu machen, die aus Tit. 10 unterstützt werden. Es sind dies 1. die
1901 eröffnete Handschuhnähschule zu Ziegenhals (Gesammtkosten
1902: 9430 M., Staatszuschuss 6000 M.); 2. die 1902 eröffnete Holzschnitzschule
 in Warmbrunn (Staatszuschuss 12000 M.). Einige weitere
 Schulen ähnlicher Natur (z. B. die Korbflechtschule zu Heinsberg
im Reg.-Bez. Aachen u. s. w. und die Stiekschulen in Schlesien —
Mittelwalde, Habelschwerdt, Reinerz, Lewin, Neurode, Wünschelburg
und Schömberg) werden aus dem Dispositionsfonds Kap. 69 Tit. 18
unterstützt.
Wegen Tit. 10a vergl. 8 99, wegen Tit. 13 u. 14 88 122 ff.
Die Tit. 10b, 10e und 11 mit 10.000, 8000 u. 15000 M. sind centrale
 Bedürfnissfonds, aus denen zu den dort aufgeführten Zwecken
den einzelnen Anstalten Extrazuschüsse gegeben werden, die nicht
auf den Etats jener Anstalten erscheinen, sondern ausseretatsmässig
verrechnet werden. Tit. 10b existirt seit 1899, 10ec seit 1901, Tit. 11
schon seit längerer Zeit, in der Höhe von 15000 M. seit 1898/99. (Er
ist kein Dispositionsfonds, vergl. Etatserläuterungen 1902.)
Alle 3 Fonds wollen den vom Staate nur unterstützten Anstalten
bezw. den sie unterhaltenden Gemeinden in gewissen besonderen
Fällen (Einführung von Pensionen und Reliktengeldern — Tit. 10b —
Remunerationen — Tit. 10b — Deckung der Ausfälle bei der Rechnung
— Tit. 11) in etwas zu Hülfe kommen. Was speziell Tit. 10 b anbelangt,
so ist in Aussicht genommen, Direktoren, Lehrern, Beamten und Angestellten
 der unter Kap. 69 Tit. 10 fallenden Anstalten unter bestimmten
 Voraussetzungen Ruhegehälter zu gewähren und ihre Hinterbliebenen
 in demselben Verhältnisse zu versorgen, wie dies für die
Staatsbeamten uud ihre Hinterbliebenen vorgeschrieben ist. Denjenigen
 Gemeinden und Vereinigungen, welche bereit sind, diese