1120 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
sich dadurch die Aufwendungen häufen, ohne einen klaren Nachweis
des Zweckes und der Nothwendigkeit führen zu können. Als sich
vor etwa 10 Jahren hieraus für die Betriebsleitung erhebliche Unbequemlichkeiten
 ergaben, haben, einer Anregung der Oberrechnungskammer
 folgend, eingehende Erhebungen über die Geschäftslage und
die wirthschaftlichen Verhältnisse der Manufaktur stattgefunden, die
schliesslich zu einer gründlichen Aenderung der Buchführung und einer
Neuorganisation der Verwaltung führten. Die Neuregelung geht von
der Einführung kaufmännischer Grundsätze aus und soll neben einer
klaren Arbeitstheilung und genauen Gliederung des Betriebes die für
einen Grossbetrieb unerlässlichen Aufschlüsse über Fabrikation und
die Verwerthung der Manufakturerzeugnisse, sowie die Verwaltung des
in der Nutzung der Manufaktur befindlichen Staatsvermögens sicher
stellen, damit in denjenigen Theilen des Betriebes, wo höhere Interessen
von Kunst und Technik nicht vorwalten, die finanziellen und geschäftlichen
 Rücksichten mit kaufmännischer Sorgfalt zur Geltung kommen
und jeder Zeit in klarer Weise Rechenschait über Betrieb und Verwaltung
 yvegeben werden kann.

A. Veränderung der Buchführung.
$ 1298a. Die neue Instruktion für die Veränderung der Buchführung
 trat bereits im Jahre 1894 in Kraft.
Kine definitive Regelung fand späterhin durch die unterm 18. März
1902 erlassene Geschäftsanweisung statt.
Nach letzterer (S. 115) soll die Hauptbuchhalterei die für den
Vermögensnachweis und die Gewinn- und Verlustberechnungen der
Manufaktur erforderliche kaufmännische Buchführu ng unterhalten.
Die Geschäfte der Hauptbuchhalterei sind in Verbindung mit denjenigen
der Hauptkasse von dem vom Minister zu ernennenden Kassirer zu
erledigen.
Ferner wird zwecks Kontrolle des Kassen- und Rechnungswesens
ein Revisionsbureau eingerichtet, das unter der speziellen Aufsicht
des Verwaltungsdirektors (s. &amp; 1830a) arbeitet.
Diese Kontrolle soll die Gewähr sowohl für eine einheitliche und
geordnete Verwaltung der Manufaktur als auch dafür bieten, dass über
Verwaltung und Betrieb durch die eingerichtete Buch- und Rechnungsführung
 eine genaue und erschöpfende Rechenschaft gegeben wird.
Ueber das gesammte Abrechnungs- und Kassenwesen sind sodann
in Ergänzung der Geschäftsanweisung noch besondere Vorschriften
„betreffend den Vermögensnachweis, die Geschäftsberichte und die
Rechnungslegung der Kgl. Porzellanmanufaktur“ erlassen worden
(Näheres weiter unten).

B. Verwaltungsreorganisationen.
$ 129b. Die Leitung der Manufaktur, welche, wie schon hervorgehoben,
 nur vorübergehend im Anfang des 19. Jahrhunderts eine