1122 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
II. Gegenwärtige Organisation.
Die Direktion,
$ 130, Nach der gegenwärtig geltenden Geschäftsanweisung von
1902 gehören der Direktion an:
1. der leitende Techniker als Manufakturdirektor (technischer
Direktor),
2, der leitende Künstler als artistischer Direktor (zu 1 und 2 Betriebsdirektoren),

3. der geschäftsführende Beamte als Verwaltungsdirektor,
Die Behandlung der Geschäfte ist eine kollegiale. Mindestens
2 Mal im Monat finden Direktorialsitzungen statt. Alle 3 Mitglieder
der Direktion sind gleichberechtigt. Den Vorsitzenden der Direktion
bestimmt die Aufsichtsinstanz. Die Gleichberechtigung geht soweit,
dass jedes Mitglied der Direktion Vorgesetzter säm mtlicher Beamten
und Angestellten der Manufaktur, auch der den ihm unterstellten
Betriebs- und Verwaltungsabtheilungen nicht angehörenden Personenist.
Sowohl, um den einzelnen Direktoren gewisse, vorzugsweise ihnen
unterstehende Geschäftskreise zuzuweisen, als auch um die reale Grundlage
 einer geordneten Buchführung und Bilanzirung zu sichern, ist die
Manufaktur in zwei Theile getheilt a) in die Verwaltung und b) in
den Betrieb.

Die Verwaltung,
$ 130a, Der Verwaltung fällt vor Allem die Sorge für eine geordnete
 und zweckmässige Wirthschaftsführung der Manufaktur
zu, insbesondere die Kontrolle des gesammten Kassen- und Rechnungswesens
 und des gegenseitigen Abrechnungsverkehrs der einzelnen Abtheilungen,
 sowie die Aufsicht über das Verkaufs- und Absatzwesen
des Unternehmens. Alle Angelegenheiten geschäftlicher und vermögensrechtlicher
 Natur, auch wenn sie zugleich den Betrieb
berühren, fallen mit in den Bereich der Verwaltung.
Für die Verwaltung sind neben den für die Staatsverwaltung allgemein massgebenden
Gesetzen, allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Grundsätzen die für die Manufakturverwaltung
 erlassenen besonderen Vorschriften massgebend, nach denen überall unter Berücksichtigung
 der Aufgaben und Bedürfnisse des Betriebes die fiskalischen Interessen mit
der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes zu wahren sind.
Die Leitung der Verwaltung liegt dem Verwaltungsdirektor
ob. Innerhalb der Verwaltung wird zwischen a) der Kontrolle des
Kassen- und Rechnungswesens einerseits und b) der eigentlichen
 Geschäftsführung andererseits unterschieden. Letzterer
gehören unter Anderem insbesondere der Verkehr mit der Aufsichtsund
 Revisionsinstanz, die Etatssachen, Geschäfts- und Personalberichte,
die Angelegenheiten der Wohlfahrtseinrichtungen und Kassen der
Manufaktur sowie die Regelung des Absatzes und die Aufrechterhaltung
und Pflege der Geschäftsbeziehungen des Unternehmens an.
Während die Kontrolle des Kassen- und Rechnungswesens lediglich
 von dem Verwaltungsdirektor geübt wird, sind an der CGieschäfts-