Y. Abschnitt. Königliche Porzellanmanufaktur. $$ 134, 135. 1127

Detaillirte Vorschriften über die Art der Etatsaufstellung und ihre
Grundlagen sind neuerdings in Uebereinstimmung mit der ÖOberrechnungskammer
 ergangen in einem Nachtrag zur Geschäftsordnung
(s. 8 129a). Thatsächlich sind indess schon seit einigen Jahren
die Etatsaufstellungen mit der neuen Buchführung in Einklang gebracht
 und auch dem Staatshaushaltsetat entsprechende Geschäftsberichte
 vorgelegt worden.
Bis zum Jahre 1898/99 enthielten nämlich die Anlagen zum
Handels- und Gewerbeetat über die Porzellanmanufaktur nichts mehr
als die üblichen Erläuterungen über Einnahme und Ausgabe, wie das
Gleiche auch bei nicht gewerblichen Staatsbetrieben der Fall ist. Die
Einführung der kaufmännischen Buchführung brachte hierin seit 1899
folgende Aenderung.
Zu diesem Etat wurden zum ersten Male mittelst besonderen Anschreibens
 des Finanz- und Handelsministers besondere Geschäftsberichte
 der Kgl. Manufaktur auf Grund der kaufmännisch geführten
Bücher dem Landtag vorgelegt. Der erste Bericht behandelte summarisch
 die Zeit vom 1. April 1894 bis 1897, der zweite das Jahr
1897/98. Seitdem werden die Geschäftsberichte für das letzte abgeschlossene
 Geschäftsjahr dem jedesmaligen Etat als besondere Beilage
D, D1 u. D 2 beigefügt. Die Beilagen D1 u. D 9 enthalten die Bilanz
und die Erläuterungen.
Die Geschäftsberichte stellen sich als eine Ergänzung der der
Oberrechnungskammer vorzulegenden Geldrechnung dar und vertreten
gleichzeitig die Betriebs- und Naturalrechnung, welche nach 8 10 Nr. 1
des Gesetzes über die Befugnisse der Oberrechnungskammer vom
97. März 1872 dieser obersten Revisionsbehörde vorzulegen sind. Dem
Doppelcharakter der Manufaktur Rechnung tragend, werden in den
Geschäftsberichten die Aufwendungen für allgemeine Zwecke und den
Einkünften daraus im Abschnitt A aufgerechnet und gegenübergestellt,
und so der Mehraufwand ermittelt, der jährlich für allgemeine Zwecke
entstanden ist. während in einem Abschnitt B über den gewerblichen
Betrieb eine formelle Gewinn- und Verlustrechnung unter Beifügung
der das Betriebsvermögen darstellenden Bilanz geliefert wird. In kaufmännischer
 Weise nachgewiesen und abgerechnet, aber in die Gewinnberechnung
 des Betriebes nicht einbezogen, werden auch die im Abschnitt
 A nachrichtlich zu führenden Vermögenswerthe, die der freien
kaufmännischen Verwerthung seitens der Manufaktur-Direktion unterliegen,
 während die in dem Grund und Boden, den Gebäuden, Maschinen
 u. s. w. und in dem beweglichen Beilass sowie den Lehrmitteln
steckenden Anlagewerthe lediglich nach kameralistischen Grundsätzen
verwaltet werden. Ueber den buchmässigen Nachweis dieser agpwerthe
 enthält der schon erwähnte Nachtrag zur Geschöä SUB
ebenfalls genaue Vorschriften, während der Nachwei Betzigb®r
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