1128 Dritter Hauptabschnitt Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
einzelnen Betriebs- und Verwaltungs-Abtheilungen erlassenen Vorschriften
 geregelt und mit dem 1. April 1894 ins Leben getretene
Betriebs- und Lagerbuchführung geführt wird.
$ 186, Die beiden Geschäftsberichte weisen links ein Soll und rechts ein Haben nach.
Zu A. Auf dem Soll der Verwaltung stehen die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten
 (einschliesslich der an den Betrieb für besondere Gegenleistungen zu erstattenden
 Vergütungen); auch die Kosten der Herstellung der Gebrauchsgeschirre werden
hierher gerechnet; ferner die Kosten der Neuherstellung, Beschaffung und Unterhaltung
von Anlagewerthen (Gebäude, Maschinen u. s. w.). Diese Werthe selbst, soweit sie schon
bestehen, gehen aber nicht durch die Bücher, sondern werden entsprechend den Vorschriften,
welche für die Allgemeine Staatsverwaltung gelten, verwaltet und nachgewiesen.
Der Verwaltung (A) zur Last geschrieben in ihrem Soll werden ferner die Ausgaben
für die technische Versuchsanstalt, Laboratorium und Gärtnerei und die Arbeiter-Wohlfahrte-Anstalten.

In das Haben der Verwaltung kommen dagegen Miethe, Pächte, Abgaben für Dienstemolumente,
 ferner als Hauptposten die Nutzungsentschädigung, welche der
Betrieb für die Benutzung der Anlagewerthe der Verwaltung zu vergüten
hat, Der Betrieb wird also gewissermassen als Pächter der allgemeinen Verwaltung behandelt.
 Auch die vom Betrieb antheilig zu tragenden Kosten der allgemeinen Verwaltung
werden der Verwaltung gutgeschrieben; ebenso die Einnahmen aus Versuchsanstalt u. s. w.
Endlich der von dem Betrieb erzielte buchmässige Reingewinn (abzüglich des am Ende
des Jahres gegen den Anfang vorhandenen Mehrs von Vermögensbeständen (Materialien,
Fabrikate u. s. w.) welche dem Betriebsvermögen zuwachsen).
Soweit das so ermittelte Haben das Soll nicht erreicht, wird der Betrag „baar aus
der General-Staatskasse‘* zugeschossen. Würde das Soll überstiegen werden, so würde der
Ueberschuss an diese Kasse abzuführen sein.
Die der Verwaltung angehörenden Werthe (z. B. veraltete Geschirre, Versuchsfabrikate
 der technischen Versuchsstation) werden nicht in eine Bilanz aufgenommen,
sondern in einer besonderen Anmerkung am Schlusse des Geschäftsberichts der Verwaltung (A)
angegeben.
$ 18%. Zu B.: Der Geschäftsbericht des Betriebs enthält gegenwärtig im Soll
erstlich die Bestände von Brenn-, Roh-, Betriebsmaterialien, von weissem und bemaltem
Porzellan, an Fabrikaten in neueren Massen und von Fassungsgegenständen (Bronzen,
Silber u, s. w.) am Beginn des Geschäftsjahres, sodann die Kosten für Herstellung und
Vertrieb des Weissporzellans unter der Rubrik „Porzellanfabrik“, die Kosten für die dekorative
und malerische Ausstattung der weissen Ziergeräthe und Gebrauchsgeschirre, sowie Vertrieb
der Malereierzeugnisse unter der Rubrik „Malerei“, endlich die Ausgaben, welche die Fabrikation
in neueren Massen und der Ankauf von besonderen (bronzenen, silbernen u. s. W.) Fassungsgegenständen
 verursachen.
Im Haben gutgeschrieben werden dagegen dem Betrieb die Materialienbestände u. s. w.
wie oben am Schlusse des Geschäftsjahres die Einnahmen aus der Verwerthung des Weissporzellans
 (Verkaufserlös und Vergütung der‘ Malereiverwaltung für zum Bemalen entnommene
 Ziergeräthe), ferner die Einnahmen der Malerei aus verkauften Kunstgegenständen
 u. s. w., Erlös vom Verkauf von Fabrikaten in neueren Massen und von Fassungsgegenständen,
 endlich die Herstellungskosten der Gebrauchsgeschirre.
Das Mehr vom Haben gegenüber dem Soll bildet den Gewinn des Betriebes. Soweit
 der Gewinn in einem Mehr an Vermögensbeständen besteht, wächst er dem Betriebskapital
 zu, der Rest (also Verkaufserlös u. s. w.) wird der Verwaltung gutgeschrieben.
Dem Geschäftsberichte über den Betrieb (B) wird eine besondere Bilanz beigegeben,
welche im Soll das am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Betriebsvermögen nebst dem
erfolgten Zuwachs (s. o,) und im Haben den am Schlusse des Jahres vorhandenen Vermögensbestand,
 nach den einzelnen Hauptgruppen spezialisirt (Materialien, Weissporzellan u. s. w.).
aufßührt.