VII. Abschnitt. Vermischte Ausgaben. $$ 148—151. 1137

$ 151. Tit. 4. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
der Arbeiter, zu Heilungskosten, Sterbegeldern und Aszendentenrenten
auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes, sowie zu Ausgaben auf Grund
des Gesetzes, betreffend. die Invaliditäts- und Altersversicherung 1800 M.
Der Fonds wurde zum ersten Male 1890/91 mit 500 M. eingestellt,
um für die auf Grund des Gesetzes vom 18. Juni 1887, betreffend die
Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen (G.-5S. S. 282), zu
leistenden Zahlungen an Kosten des Heilverfahrens, an Sterbegeld für
Hinterbliebene verunglückter Beamten und an Ascendentenrenten erforderlichen
 Mittel bereitzustellen. Allmählich fand eine Erhöhung
auf 1800 M. statt.