Zweiter Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Bauverwaltung. $,154. 1145

Steigerung bei Tit. 1 (Miethe und Pächte 1902: 582 000 M.), bei Tit. 4.
Ruhrverwaltung (1902: 1025000 M.), Interessentenbeiträge (Tit. 5,
845 200 M.), die Gesammteinnahmen für 1902 bis auf 9659000 M.
erhöhten. 1880/81 betrugen die Einnahmen 7,8 Proz. der laufenden
Ausgaben, 1902 29 Proz. Der von dem Finanzminister v. Miquel befolgte
 Grundsatz, die eigenen Einnahmen der Zuschussverwaltungen
nach Möglichkeit zu steigern, tritt hiernach auch auf dem Gebiete
der allgemeinen Bauverwaltung deutlich hervor.
Von den einzelnen 9 Einnahmetiteln auf dem Etat der Bauverwaltung
 werden hier zunächst nur diejenigen Erörterung finden,
welche ohne Schaden für die sachliche Darstellung gesondert behandelt
werden können (Tit. 1, 5, 6, 7, 8, 9). Dagegen werden Tit. 2 und 3
bei 88 176 ff. und 194 Tit. 4 bei $ 285 mitbehandelt werden.
8 154a, Tit. I. Miethe und Pächte von fiskalischen Grundstücken,
Gras-, Baum-, Weiden- und sonstige Nutzungen von fiskalischen
Grundstücken, 1902 582000 M.
Die Entwickelung dieses Postens bis 1880/81 ist bereits in $ 2
angedeutet.
Die Steigerung von 1880/81 bis 1902 ist nach Anl.LXX eine ziemlich
allmähliche gewesen; die Steigerung liegt zum Theil in der Vermehrung
der Erträge, zum Theil ist sie eine Folge der im Laufe der Zeit
entstandenen Neuanlagen (z. B. 1897/98 + 38 000 M. aus dem neuen
Fischereihafen Geestemünde, 1898/99 + 12000 M. Dortmund - Emskanal
 u. s. w.), Beamtenvermehrungen (Dienstwohnungen, Dienstländereien)
 u. s. w. Der Fonds wird bemessen auf Grundlage des dreijährigen
Durchschnitts. Für Verpachtungen und Vermiethungen von Dienstgrundstücken
 u. s. w. sind die allgemeinen Grundsätze massgebend.
Besondere Bestimmungen sind gegeben für die Verpachtung und
Nutzung von Grundstücken im Gebiete der Wasser bauverwaltung
(Allgem. Verfügung No. 11 vom 15. März 1901 VI— VIII.
Bei der Verwerthung der Nutzungen öffentlicher Gewässer
ist neben der allgemeinen Bauverwaltung die Domänenverwaltung
mitbetheiligt.
Die gegenseitige Zuständigkeit ist durch Ministerial-Erlass vom
10. März 1881 (Centralblatt der Bauverwaltung Seite 18) zwischen den
beiden betheiligten Ministerialressorts geregelt. Verfügungen über
Uferanwüchse, Inseln, Zulandungen, sowie über Theile des Bettes sind
Sache der Strombauverwaltung, diesbezügliche Anträge daher an den
Minister der öffentlichen Arbeiten zu richten. Dem Geschäftskreise
der Domänenverwaltung sind vorbehalten:
a) die Fischerei, die Wasserzinse, die Eisgewinnung, sowie alle
sonstigen Nutzungen öffentlicher Flüsse, soweit sie bisher zum
Geschäftskreis der Domänen- und Forstverwaltung gehört haben,
b) die Anwüchse, Zulandungen, Inseln u. s. w., die sich im Besitze
der Domänen- und Forstverwaltung befinden und