1148 Zweiter Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Bauverwaltung,
$ 156, Kap. 28 Tit. 6. Berge- und Hilfslöhne der Regierungsschiffe
 für Beistand in Seenoth (6000 M.), sowie HEintrittsgelder bei
den staatlichen Leuchtthürmen (5000 M.) 11000 M.
1. Der nach Art. 741 des Handelsgesetzbuchs und den 88 86 ff.
sowie 88 21 ff. der Strandungsordnung') durch die Besatzungen von
Regierungsschiffen zu Gunsten des Staats erdiente Berge- und
Hilfslohn für die Rettung eines in Seenoth befindlichen Fahrzeuges
oder der Ladung desselben wird, nachdem der Staatskasse die bei der
Bergung entstandenen Unkosten ersetzt sind, dazu verwandt, den
Mannschaften und Beamten der Regierungsschiffe, auf welche der
$ 751 d. H.-G.-B. keine Anwendung findet, zur Anspornung des
Diensteifers und zur Anerkennung für die oft mit grossen Gefahren
verbundenen Anstrengungen, besonders, wenn solche nur die
Rettung von Menschenleben zum Ziele haben, eine Belohnung
zu Theil werden zu lassen. Dieses Verfahren kommt seit 1885/86
durch den Etat zum Ausdruck. Seitdem ist ein besonderer Einnahmetitel
 (6) im Betrage von 3400 M. (seit 1887/88 6000 M.) und unter
Kap. 65 Tit. 12a ein Ausgabetitel in gleicher Höhe neu eingestellt
worden. Die Bestimmung des letzteren zur Gewährung von Prämien
ist durch den zugefügten Vermerk auf die Höhe der wirklichen Einnahme
 beschränkt worden, während es andererseits, um im einzelnn
Falle genügende Mittel zu Belohnungen zur Verfügung zu haben,
geboten erschien, die Uebertragbarkeit etwaiger Bestände besonders
zum Ausdruck zu bringen.
2. Von den Besuchern der staatlichen Leuchtthürme werden
v. 1. April 1901 ab feste Eintrittsgelder erhoben, die — mit der unten
bezeichneten Ausnahme — als reine Staatseinnahmen der Staatskasse
zugeführt werden. Aus dem auf 5000 M. jährlich veranschlagten Ertrage
werden zunächst die der Bauverwaltung durch den Besuch erwachsenden
 Ausgaben (für Reinigung der Thürme, Beschaffung von HEintrittskarten
 u. s. w.) bestritten. Der Rest dient zur Gewährung von Vergütungen
 an die dabei betheiligten Beamten (vergl. Kap. 65 Tit. 12a).
Ein aus ähnlichen Aufkünften bei den Leuchtfeuern zu Borkum und Norderney bereits
angesammelter Fonds ist zu den allgemeinen Staatsfonds eingezogen worden
Die auf Helgoland erhobenen Eintrittsgelder verbleiben bis auf weiteres dem dortigen
Leuchtfeuerpersonal, insoweit es nach seinen Verträgen mit der Trinitv-Housekorporation
Anspruch darauf hat.

Verkehrsabgaben.
Kap. 28 Tit. 7: 6.150000 M.
A. Brücken-, Fähr- und Hafengelder, Strom- und Kanalgefälle.
Entwickelung.
$ 157. Während in den 830er und 40er Jahren des 19. Jahrhunderts
 die Abgabenerhebung auf den Binnenschiffahrtsstrassen.

» Die Strandämter gehören zum Ressort der Handels- und Gewerbeverwaltung
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