Zweiter Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Bauverwaltung, $$ 156, 157. 1149
namentlich auf den märkischen Wasserstrassen noch vielfach Ueberschüsse
 lieferte, machte sich in den 50er und 60er Jahren in Preussen
allgemein die Anschauung in der Verwaltung mehr und mehr geltend,
dass nur die Unterhaltungskosten und Verwaltungskosten der Wasser-Strassen
 zweckmässiger Weise durch Schiffahrtsabgaben zu decken
seien. Auf einer Reihe von Schiffahrtsstrassen, insbesondere auf den
natürlichen grossen Wasserstrassen, der Weser, dem Rhein und der Elbe,
Saale, Werra u. s. w. ging man sogar in den 60er und 70er Jahren
zur völligen Aufhebung aller Verkehrsabgaben über.
Von massgebender Bedeutung für diese Anschauungsweise waren
einmal die Bestrebungen des Zollvereins, alle lästigen Binnenabgaben
und -Zölle thunlichst zu beseitigen, sodann aber auch die wachsende
Konkurrenz der Eisenbahnen, die seit den 40er Jahren von Jahr zu
Jahr mit der Binnenschiffahrt in drohenderen Wettbewerb traten.
Man‘ nimmt heute an, dass die Schiffahrtstarife die Eisenbahntarife
 um mindestens 15 Proz. unterbieten müssen, um sich die der
Konkurrenz des Schienenweges ausgesetzten Gütermengen zu sichern.
Was die Zollvereinsgesetzgebung anbelangt, so wurde — in Uebereinstimmung
 mit den Bestimmungen der alten Zollvereinsverträge aus
den Jahren 1833 und 1835 — in den Art. 22 und 25 des Vertrags
über die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins v, 8. Juli 1867 und
dem Art. 54 der Reichsverfassungsurkunde v. 16. April 1871 ausdrücklich
 ausgesprochen, dass auf allen natürlichen Wasserstrassen
Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung
 des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden, und
dass diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher
künstlichen Wasserstrassen, welche Staatseigenthum sind, und
die Brücken-, Fähr-, Hafengelder u. s. w. die zur Unterhaltung und
gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen
Kosten (einschliesslich landesüblicher Zinsen des Anlagekapitals) nicht
übersteigen dürfen.
In Uebereinstimmung hiermit standen u. a. Art. 3 der revidirten
Rheinschiffahrtsakte v. 17. Okt. 1868 und Art. 1 des Vertrags über
die Aufhebung des Elbzolls v. 22. Juni 1870.
Auch soweit nur die preussische Regierung nicht zu einer vollständigen
 Aufhebung der Schiffahrtsabgaben schritt, wurden letztere
so niedrig gehalten, dass nicht einmal die reichsgesetzlich zulässigen
Höchstgrenzen erreicht wurden. Während der Zoll- und Handelsvertrag
 des norddeutschen Bundes mit den süddeutschen Staaten
v. 8. Juli 1867 für die auf den nicht gemeinsamen Flüssen etwa zu
erhebenden Abgaben einen Höchstbetrag (etwa 6,5 Pf. für 1 To.-km)
bestimmte, betrug die Durchschnittsabgabe auf sämmtlichen deutschen
Wasserstrassen, auf denen Abgaben erhoben werden, nach Symphers
Schätzung Ende der 90er Jahre ungefähr 0,2 Pf. für jedes Güter-Tonnenkilometer
 des auf diesen Wasserstrassen sich bewegenden Verkehrs.