Zweiter Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Bauverwaltung. $$ 158, 159. 1151

und Tilgung des Anlagekapitals als Ziel der künftigen Tarifbildung bezeichnet; die Rechtsbedenken,
 die damals hinsichtlich des Art. 54 der Reichsverfassung als möglich angesehen
wurden und durch einen Gesetzgebungsakt beseitigt werden sollten, bezogen sich nicht auf
die vom Bundesrath und Reichstag unbezweifelte Zulässigkeit der Verzinsung und Tilgung
des Baukapitals durch Schiffahrtsabgaben, sondern nur auf die Zulässigkeit der Einreihung
des verbesserten Unterlaufes der Weser in die Klasse der „künstlichen“ Wasserstrassen,
Eine gleiche rechtliche Auffassung findet sich in dem Gesetzentwurf von 1878 betreffend
Märkische Wasserstrassen, sowie in den Entwürfen zum Dortmund-Emskanal und zur
Kanalisirung der oberen Oder.
Auch die neuesten preussischen Kanalgesetzentwürfe von 1899 und 1901 enthalten in
ihrem Texte die Bestimmung, dass die Erträge an Schiffahrtsabgaben und sonstigen Einnahmen
 der Wasserstrassen zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie zur
3prozentigen Verzinsung und !,prozentigen Tilgung des Baukapitals dienen
sollen ; darüber hinausgehende Einnahmeüberschüsse sind zunächst zur weiteren Abschreibung
des Baukapitals, nach vollendeter Abschreibung zur Rückzahlung der vom Staate und den
Garantieverbänden geleisteten Zubussen, sodann zur Erstattung der dem Staate erwachsenen
Bauzinsen und schliesslich zur Deckung einer 3 prozentigen Verzinsung jener Zubussen zu
verwenden.
$ 159, Wenn man indessen auch die verfassungsrechtlichen Bestimmungen
 in möglichst weitgehendem Sinne auslegt, so wird eine
zu hohe Tarifirung der Schiffahrtsabgaben vor allem schon durch die
Eisenbahntarifpolitik verhindert.
Jede Eisenbahntarifermässigung — in Preussen z. B. sank die
durchschnittliche Roheinnahme für jedes (Gjütertonnenkilometer von
3,83 Pf. im Jahre 1885 auf 3,52 Pf. im Jahre 1900 — übt auch für die
Schiffahrtstarife einen gewissen Druck nach unten aus.
Bei dieser Sachlage und da bei den KEisenbahntarifen im allgemeinen
 keine Erhöhung über den jetzigen Stand zu erwarten, sondern
im Gegentheil mit dem Fortgange der sinkenden Bewegung zu rechnen
ist, so muss, wie Peters a. a. O. richtig hervorhebt, nicht nur im
Interesse der finanziellen Entwickelung der Wasserstrassen, sondern
des Bestehens der Binnenschiffahrt überhaupt, darauf Bedacht genommen
werden, nicht nur eine zweckmässigere Ausnutzung des für die Abgabenerhebung
 in Betracht kommenden Spielraums durch ein geeignetes
Tarifsystem zu erreichen, sondern auch durch Verringerung der
Schiffahrtsselbstkosten die Schiffer zur Tragung der Abgaben
leistungsfähiger zu machen, und andererseits regierungsseitig durch
Uebernahme des Schleppbetriebs auf staatliche (kommunale u. s. W.)
Schultern die laufenden Einnahmen der Verwaltung zu steigern
und dadurch den Bedarf nach Einnahmen aus Abgaben herabzumindern.

Die preussische Regierung ist nun zunächst mit einer Neuregelung
des Tarifsystems in umfassender Weise vorgegangen.
Es sind deshalb seit 1891/92 allgemeine Ermittelungen darüber
angestellt, ob nicht -— ohne erheblichen Nachtheil für den Verkehr —
eine Erhöhung der Abgaben bezw. eine Einführung von solchen, wo
sie noch nicht bestanden, angängig ist, vor allem aber ist eine Verbesserung
 der Tarife selbst in Aussicht genommen worden,