1152 Zweiter Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Bauverwaltung.

Der Nachtheil der bisherigen Erhebung lag hauptsächlich darin,
dass bei der Erhebung nach Raumgehalt und Tragfähigkeit die
Belastung sich um so höher stellte, je weniger die Fahrzeuge thatsächlich
 ausgenutzt werden konnten. In Zukunft soll die Tariferhebung
nach dem allerdings schwieriger zu ermittelnden Ladungsgewicht
erfolgen.
Neuerdings wird ferner beabsichtigt, eine grössere Klassifikation
der Ladungsgüter mit entsprechend abgestuften Tarifen durchzuführen,
da bisher bei dem generellen Satze die Abgabensätze naturgemäss so
gewählt werden mussten, dass sie von den wenigst werthvollen und
transportfähigen Gütern noch getragen werden konnten, während die
belastungsfähigeren nicht ausreichend herangezogen werden konnten.
Eine neue Tarifirung nach diesem (Gesichtspunkte, nach dem
Ladungsgewicht und der durchfahrenen Strecke (also nach Tonnenkilometern)
 kam zum ersten Male beim Dortmund-Emskanal zur Anwendung
 (Amtsblatt der Reg. zu Aurich 1898 Stück 11).
Die Schiffahrtsabgaben werden für die Strecke von Hermbrum bis Dortmund nach drei
Tarifklassen erhoben und zwar unter Zugrundelegung der wirklichen Ladung. Leere Schiffe
zahlen */,, der Sätze der niedrigsten Tarifklasse, nach ihrer Tragfähigkeit bemessen. Die
Strecke der freien Ems von Hermbrum bis Emden ist abgabefrei, Die Sätze werden antheilmässig
 für die durchfahrene Strecke berechnet und zwar so, dass für die 215 Tarifkilometer
von Dortmund bis Herbrum vorläufig bis zum 1 April 1905 0,50 M. für die Tonne in der
l. Tarifklasse, 0,25 M. in der Il. und 0,10 M. in der Ill. Klasse erhoben werdon Vom
1. April 1905 ab steigern sich die Sätze auf 0,70 bezw 0,50 und 0,30 M. für die Tonne.
Ausserdem wird in den öffentlichen Kanalhäfen eine besondere Gebühr für Löschen und
Laden erhoben, die beispielsweise bei den kleineren fiskalischen Häfen 6 bezw. 4 und 2 Pf
für die Tonne beträgt (vergl. auch $ 262 No. 2).

Das neue System war sodann auch bei der Neubezollung des
kanalisirten Mains und der kanalisirten Fulda angewendet worden.
Seiner Verallgemeinerung stand bisher nur der Mangel einer Schiffsaichung
 d.h. einer Schiffsvermessung, welche die Feststellung des
Ladungsgewichts durch Ablesung von aussenbords angebrachten Massstäben
 gestattet, für die mittleren und östlichen Wasserstrassen entgegen.
 Dieser Mangel ist nunmehr dadurch gehoben, dass die zwischen
Oesterreich und Deutschland für die Elbe vereinbarte Aichordnung
auf sämmtliche preussische Wasserstrassen, abgesehen vom Rheingebiet
und dem Dortmund-Emskanal, wo andere Aichungsvorschriften in
Geltung sind, ausgedehnt ist; übrigens eine Massregel, die gleichzeitig
auch die Handels- und Zollinteressen wesentlich fördert.
Es ist nunmehr zunächst für die Wasserstrasse zwischen Elbe und Oder unterm
28. Juni 1902 ein Tarif erlassen worden‘), welcher zugleich eine mässige Erhöhung des Abgabenertrags
 um 9 Proz, beabsichtigt und vorbildlich für eine ganze Anzahl weiterer Schifffahrtsstrassen
 geworden ist und noch werden wird?). Dieser "Tarif unterscheidet 4 Güter-')

 Vergl. Amtsblatt der Regierung zu Potsdam Stück 27.
2?) Nur die Tarife für einige erst vor kurzem nur mit solchen versehene Ströme bleiben
bestehen, z. B. Fulda (Amtsblatt der Regierung Hannover 1899 Stück 37), Main (Amtsblatt
Frankfurt a. M. 1901 No. 2) u. s. w.