1154 Zweiter Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Bauverwaltung.
1867 ebenfalls die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der
Einrichtungen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Für staatliche
Niederlagen sind im $ 99 des Vereinszollgesetzes ausserdem ganz bestimmte
 Sätze vorgeschrieben, die nicht überschritten werden dürfen.
Im Uebrigen ist die Feststellung des früher gesetzlich geordneten
staatlichen Lagergeldes schon durch allerhöchsten Erlass vom 18. Dezember
 1828 dem Finanzminister überlassen worden. Wie das
Lagergeld selbst wird auch das Entgelt für die Benutzung von Krahnen
und Waagen behandelt, die sich auf den Niederlagen und Packhöfen
befinden, während sonstige Krahn- und Waagegebühren als Verkehrsabgaben
 anzusehen sind.
Das Niederlage-, Krahn- und Waagegeld ist von 1890/91 bis
1895/96 ab von 149382 M. auf 160716 M. gestiegen. Von 1895/96
ab sind diejenigen Krahnen und Waagen, die sich als Verkehrsanstalten
 darstellen, auf die Bauverwaltung übergegangen (s. $ 161).

C. Behörden für das Verkehrsabgabenwesen.
$ 161, Die Befugniss zur Verleihung des Rechtes auf Erhebung
 von Verkehrsabgaben und zur Feststellung der
Tarife über solche Abgaben ist durch den. Allerh. Erl. vom
4. September 1882 (G.-8S. 8. 360) auf den Minister der öffentlichen
 Arbeiten und den Finanzminister, bezüglich der Hafenabgaben
auf diese und den Minister für Handel und Gewerbe übertragen,
welche ihrerseits auf Grund der gleichzeitig gegebenen Ermächtigung
für Verkehrsanlagen, Wasserstrassen und Häfen von geringerer Bedeutung
 die Provinzialbehörden mit hierauf bezüglichen Zuständigkeiten
 ausgestattet haben.
Was die Verwaltung der Verkehrsabgaben anbelangt, so wurde
sie auf Grund der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 8. Juni 1825 bis
Zum 1. April 1875 — mit Ausnahme der inzwischen fortgefallenen
Chausseeeinkünfte — sowie die Verwerthung des Fährregals (in der
Rheinprovinz des Rechtes auf Ertheilung von Fährkonzessionen) von der
Verwaltung der indirekten Steuern besorgt. Mit dem 1. April 1895 ist
zufolge der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 31. Dezember 1894 die
Verwaltung des Verkehrsabgabenwesens einschliesslich der Abgabenerhebung
 und Verwerthung des Fährregals auf die allgemeine
Bauverwaltung, welcher bisher schon die Herstellung und Unterhaltung
 der Verkehrsanstalten in der Hauptsache oblag, übergegangen.
Die Trennung dieser Geschäfte erschwerte nämlich die dauernde
Uebersicht über das Verhältniss des Abgabenertrags zu den Herstellungs-,
 Betriebs- und Unterhaltungskosten und verminderte somit
die Sicherheit dafür, dass einem hierbei eintretenden Missverhältnisse
rechtzeitig durch Aenderung der Abgabentarife abgeholfen werde.
Nur da, wo die Verkehrsabgabenerhebung bei den Amtsstellen der
Verwaltung der indirekten Steuern durch die ohnedies erforderlichen