Zweiter Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Bauverwaltung, $$ 162, 163, 1157

Stadtkreis Wiesbaden ...........
Reg.-Bez. Schleswig ‚........-Stadtkreis
 Koblenz ... A
Saarbrücken ...
St. Johann und | .... 10300 „,
Malstatt-Burbach
Summe .... 372300 M.
Hinsichtlich der Höhe der Gebührensätze werden nach der bisherigen
 Verwaltungspraxis 3 Gruppen von Städten unterschieden:
1. Die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Schöneberg, Rixdorf, Königsberg,
 Danzig, Potsdam, Cassel, Vororte von Kiel und Stadtkreis
Koblenz; 2. Stadtkreis Wiesbaden; 3. Städte Marburg und Fulda. Die
Gebühren betragen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten') in den
verschiedenen Gruppen:

Für 100 cbm Raum .
und mindestens . , . ..
Bei Neubauten u. s. w. von untergeordneter
 Bedeutung . .
und mindestens . . ..
Bei sonstigen baulichen Herstellungen A
Ausserdem gelten noch besondere Sätze für Nachtragsprojekte, ge-Ssonderte
 Rohbau- und Gebrauchsabnahme, Verlängerung des Bauscheines
 u. s. W.
Gebühren für Reichs-, Staats-, königliche Hofbauten werden nicht
erhoben.

*
ss.
:5 M.
X

8.
1 M.
5

Bauleitungskosten.
$ 163, Kap. 28 Tit. 9 der Einnahme. Beiträge zur Deckung von
Bauleitungskosten 300000 M.
Dieser Titel steht erst seit 1898/99 auf dem Etat der Bauverwaltung.
Zur Vereinfachung der Veranschlagung und Abrechnungen von
Bauarbeiten, mittelbar aber auch zur Herbeiführung gleichmässiger
Grundsätze hinsichlich der Annahme von Hülfskräften u. s. w. ist vom
Jahre 1898 ab in der Verrechnung der Bauleitungskosten eine
Aenderung dahin eingeführt, dass die Ausgaben für die Besoldung der
bei Vorarbeiten oder bei Bauausführungen beschäftigten
Regierungs-Baumeister, Regierungs-Bauführer und Techniker, sowie
die Ausgaben für die Unterhaltung der Baubureaus nicht mehr
den einzelnen Baufonds zur Last gelegt, sondern bei den allgemeinen
 Besoldungstitein oder den sächlichen Fonds des Etats der
allgemeinen Bauverwaltung verausgabt werden. Es findet somit in
den Anschlägen über Bauausführungen der allgemeinen Bauverwaltung
eine Berücksichtigung der vorgedachten Bauleitungskosten nicht mehr,
wie bisher statt.
1) Erheblicherer Art.