158 Zweiter Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Bauverwaltung.

Es wurden vielmehr von 1898/99 an die Bezüge der etatsmässigen
 (sog. fliegenden) bei Bauausführungen beschäftigten Beamten
 bei den allgemeinen Besoldungstiteln (Kap. 65 Tit. 1, 2, 3 u. s. w.)
ausgebracht. Für die nur remuneratorisch Beschäftigten wurden neue
Fonds geschaffen (Kap. 65 Tit. 10a, 10b. s. bei diesen Titeln Näheres).
Diese etatsmässige Neuregelung der Bauleitungskosten hat gleichzeitig
 auch eine Veränderung der sächlichen Ausgabekosten (Kap. 65
Tit. 13a, 13b) zur Folge gehabt, worüber bei diesen Titeln das Nähere
zu finden ist.

Die gesammten in diesen Titeln enthaltenen Bauleitungskosten
— wobei die Ausgaben für etatsmässige bei Bauleitungen thätige
Beamte noch nicht einbegriffen sind — betrugen für 1902 etwa 3 Mill. M.
Demgegenüber erscheint die in Kap. 28 Tit. 9 der Einnahme eingestellte
 Summe an Beiträgen zur Deckung von Bauleitungskosten mit
300000 M. sehr gering. Im ersten Jahre der Neuregelung war hier ein
weitaus höherer Betrag (2600000 M.) ausgeworfen. Der Grund dieser
Differenz war folgender:
Diese Summe war in der Weise ermittelt worden, dass von allen
Baukostenausgaben für die schwebenden Bauten 6 Proz. als Bauleitungskosten
 in Ansatz gebracht wurden, welche von den Privatbetheiligten
 oder von den betheiligten Staatsressorts zum vorliegenden
Etatstitel der Bauverwaltung zur Deckung des erhöhten Ordinariums
(Kap. 65 Tit. 1ff.,, 10a, 10b, 18a, 13b) erstattet werden sollten.
Schon im Jahre 1899 wurde aber an Stelle jener 2 600000 M. nur
ain Betrag von 300 000 M. auf Grund einer zwischen der Oberrechnungskammer,
 der Finanzverwaltung und der allgemeinen Bauverwaltung
getroffenen, von*‘den übrigen Ressorts gebilligten Vereinbarung eingestellt.
 Diese 300000 M. enthalten danach nur die Beiträge aus
Anleihefonds und der Interessenten, während von den anderen
Ressorts eine Erstattung der Bauleitungskosten überhaupt nicht mehr
stattfindet, sondern von vornherein der Baukostenbetrag in dem
Extraordinarium der betreffenden Ressortetats um die Bauleitungskosten
 gekürzt aufgeführt wird. |
Die Vereinbarung hatte folgenden Inhalt:
1. Bei den Bauten aus dem Ordinarium der allgemeinen Bauverwaltung und dem
Extraordinarium aller Ressorts — mit Ausnahme der Berg-, Eisenbahn-, Meliorations- und
Militär-Bauverwaltung — sowie bei den ausschliesslich aus dem Patronatsbaufonds bestrittenen
 Bauten findet eine Veranschlagung der Bauleitungskosten und daher auch eine
Erstattung von Beiträgen aus Baufonds zu den Bauleitungskosten nicht mehr statt.
Die in das Extraordinarium des Etats neu einzustellenden Baufonds und Bauraten
enthalten demnach vom 1. April 1899 ab keine Bauleitungskosten mehr, sondern. sind. vielmehr
 entsprechend niedriger veranschlagt.
2. Bei den aus Anleihefonds bestrittenen Bauten wird, um die Herstellung des Gleichgewichts
 in dem mit den Kosten der Bauleitung belasteten Ordinarium nicht zu erschweren,
das Erstattungsverfahren beibehalten.