Zweiter Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Bauverwaltung. $ 163. 1159

3 Interessenten, für deren alleinige Rechnung Bauten durch die staatliche Bauverwaltung
 ausgeführt werden, haben die Staatskasse durch Zahlung des prozentualen Beitrags
Schadlos zu halten. Dies trifft auch dann zu, wenn zu derartigen Bauten ein fester Zuschuss
aus der Staatskasse bewilligt worden ist.
4. Bei Bauten für gemeinschaftliche Rechnung des Staates und von Interessenten
trägt der Staat zunächst die gesammten Bauleitungskosten. Die Interessenten haben indessen
 den auf sie entfallenden Betrag derselben durch Zahlung des nach ihrem Baukostenantheil
 zu berechnenden prozentualen Beitrages zu erstatten.
5. Bei Bauten, deren Kosten nicht aus dem Ordinarium der Bauverwaltung, sondern
aus Fonds des Ordinariums der übrigen Ressorts — mit Ausnahme der Berg-, Eisenbahn-,
Meliorations- und. Militär-Bauverwaltung und des Patronatsbaufonds — entnommen werden,
verbleibt die Deckung der sächlichen Bauleitungskosten den Baufonds, während die persönlichen
 Kosten der Bauleitung das Ordinarium der allgemeinen Bauverwaltung trägt. Auch
hier ist von der Einführung des Erstattungsverfahrens, sowie wegen der Geringfügigkeit
der in Frage kommenden Beträge von der Kürzung dieser Baufonds abgesehen worden.
Bei Gelegenheit der Berathung des Komptabilitätsgesetzes vom
11. Mai 1898 (G.-S. 8. 77) lag ein Antrag vor, gesetzlich auszu-Sprechen,
 dass „Bewilligungen an Beamte aus den durch Spezialetats
öder durch besondere Gesetze bereitgestellten Baufonds unzulässig
seien“, doch wurde davon Abstand genommen, da die Staatsregierung
die Neuregelung hinsichtlich der Bauleitungskosten zunächst noch als
ainen Versuch hinstellt.