1162 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.

$ 165, Entsprechend den in $ 164 hervorgehobenen Gesichtspunkten
 werden auch im folgenden die für das staatliche Baupersonal
 und die für sächliche Bauzwecke in dem Etat der
Bauverwaltung vorhandenen Ausgabeposten gesondert behandelt, im
Vebrigen aber die Reihenfolge und Eintheilung des Staatshaushaltsetats
 thunliehst beibehalten werden. Es folgen daher zunächst
Abschnitt II. (Centralverwaltung), III. (Provinzialverwaltungen),
IV. (Sächliche Fonds für Hochbau-, Wasser-, Wegewesen), V. (Vermischte
 Ausgaben), VI. (Ruhrschiffahrts- und Ruhrhafenverwaltung).

IL. Abschnitt.
Centralverwaltung.
Entwickelung.
$165a,. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten ist als selbstständiges
 Ministerium dureh Allerh. Erl. v. 7. Aug. 1878 (G.-S. 1879
S. 25) eingerichtet worden.
Durch diesen Erlass wurde nämlich das bisherige Ministerium für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten in zwei getrennte Ministerien
in der Weise getheilt, dass für die Verwaltung der Angelegenheiten
von Handel und Gewerbe ein besonderes „Ministerium für Handel und
Gewerbe“ und für die Verwaltung der übrigen, bisher im Ministerium
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vereinigten Verwaltungszweige
 ein besonderes Ministerium mit der Bezeichnung „Ministerium
der öffentlichen Arbeiten“ errichtet worden ist. Das Gesetz v. 183. März
1879 (G.-S. S. 128) hat demnächst im Art. II vorgeschrieben, dass die
gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten des Ministers
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten dahin abgeändert werden,
dass in Beziehung auf die Handels- und Gewerbeangelegenheiten der
Minister für Handel und Gewerbe, im Uebrigen der Minister der
öffentlichen Arbeiten an die Stelle desselben tritt.
Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten bestand seitdem unter
der oberen Leitung seines verantwortlichen Chefs, aus vier Abtheilungen,
 nämlich a) der Abtheilung für Berg-, Hütten- und Salinenwesen,
 b) der Abtheilung für Verwaltung der Staatseisenbahnen, c) der
Abtheilung für Verwaltung des Bauwesens, und d}) der Abtheilung für
die Staatsaufsicht über die Privateisenbahnen.
Die Abtheilung für Berg-, Hütten- und Salinenwesen wurde späterhin
 durch Erl. v. 17. Febr. 1890 (G.-S. 8. 35) auf das Ministerium für

stehenden wasserwirthschaftlichen Bauanlagen, welche nach dem in Bd. II Buch II
SS 154—158a Gesagten für die letzten 2 Dezennien ebenfalls auf 80 bis 100 Mill. M. zu
schätzen sind.
*) Wegen des Rückganges der Ausgaben für Wegebauzwecke muss auf das in
$S$ 269 #, Gesapte verwiesen werden.