II. Abschnitt. Laufende Ausgaben. $ 173. 1169
Landesanstalt bearbeitete Abhandlungen aus dem Bereiche der Gewässerkunde
 bringen. Es erstrecken sich diese Abhandlungen auf
alle Fragen, die in den bereits erschienenen hydrographisch-wasserwirthschaftlichen
 Darstellungen der preussischen Ströme berührt worden
sind, und bilden somit eine stetige Ergänzung dieser Werke. Im Zusammenhange
 mit ihnen sollen die Jahrbücher als zuverlässige, von
jedem Sachverständigen zu verwerthende Quelle für die Bearbeitung
wasserwirthschaftlicher Aufgaben aller Art dienen.
Die Landesanstalt soll den Ressorts der Minister der öffentlichen
Arbeiten und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zur Verfügung
 stehen, sodann aber auch bei wasserwirthschaftlichen Fragen
anderer Ressorts durch Abgabe von Gutachten mitwirken, besonders
bei den Fragen der Ausnutzung von Wasserkräften durch Thalsperren
und Sammelbecken, der Zulässigkeit des Kinlassens von Schmutzwasser
 in fliessende Wasserläufe u. s. w. Aufträge zur Erstattung von
Gutachten werden von den Ministern der öffentlichen Arbeiten und für
Landwirthschaft, Domänen und Forsten gemeinsam ertheilt.
Die Landesanstalt ist keine besondere Behörde, sie bildet vielmehr
ein Bureau im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, in dessen Etat
die erforderlichen Mittel ausgebracht werden, und ist eine gemeinschaftliche
 Einrichtung dieses Ministeriums und des Ministeriums für
Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Von diesen beiden Ministerien
ressortirt ihre gesammte Verwaltung.
Die Leitung der Anstalt ist einem wasserbautechnischen vortragenden
 Rathe des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten übertragen,
dem als Abtheilungsvorsteher zwei Regierungs- und Bauräthe des
Wasserbaufaches und als weitere Mitarbeiter zwei — im Stellen- und
Besoldungsrange der Bauinspektoren stehende — wissenschaftliche
Hülfsarbeiter zugetheilt werden.
Ferner sind ein expedirender Sekretär und Kalkulator und für die
technischen Arbeiten mehrere besonders geschulte, mittlere technische
Beamte erforderlich. Zunächst sollen als ständige Beamte zwei technische
 Revisoren angestellt werden. Die übrigen technischen Hülfskräfte
 sind von den Provinzialbehörden der allgemeinen Bauverwaltung
und der Meliorations-Bauverwaltung heranzuziehen und kommissarisch
zu beschäftigen.
Die Berufung zur Leitung der Landesanstalt erfolgt gemeinschaftlich
 durch die Minister der öffentlichen Arbeiten und für Landwirthschaft,
 Domänen und Forsten. Ebenso wird von ihnen über die
Besetzung der sonstigen etatsmässigen Stellen und die Heranziehung
von Provinzialbeamten als Hülfsarbeitern gemeinschaftlich Verfügung
getroffen.
Die Kosten der Einrichtung der Landesanstalt mit Einschluss derjenigen
 für Bureaubedürfnisse, sowie für Reisekosten, Tagegelder und
Versetzungskosten betragen, wie aus den Erläuterungen zu Kap. 64