[IT. Abschnitt. Provinzialverwaltungen. $$ 174— 176.

1171

IM. Abschnitt.

Prorvinzialverwaltungen.

A. Höhere Baubeamten.

_ Vorbildung.
(Kap. 28 Tit. 2 der Einnahme und Kap. 64 Tit. 11 u. 66 Tit. 1 u. 2a der Ausgabe.)
$ 176, Noch die alte preussische Gewerbeordnung v. 17. Jan. 1845
stand auf dem Standpunkte, dass auch Privatbaumeister, welche
aus der Leitung von Bauunternehmungen ein Gewerbe machten, eines
staatlichen Prüfungszeugnisses bedurften. Nach Erlass der Reichsgewerbeordnung
 v. 21. Juni 1869 ist eine staatliche Prüfung nur noch
für staatliche Baubeamte vorgeschrieben. Allerdings sorgt der
Staat indirekt auch heute noch dafür, dass dem Privatpublikum
ein genügend geschultes Personal von Baumeistern zur Verfügung
steht, indem er die erforderliche Anzahl von Vorbildungsstätten
(technische Hochschulen) unterhält (s. Etat des Kultusministeriums
Bd. II Buch I $ 198). Für die nöthige Ausbildung mittlerer Techniker
(Poliere, Maschinenmeister u. s. w.) wird durch Errichtung von Baugewerk-,
 Maschinenschulen u. s. w. (s. Etat des Handelsministeriums
Bd. II Buch IV) Sorge getragen.

Staatliche höhere Baubeamte.
Die Vorschriften für die Vorbildung der staatlichen Baubeamten
 haben im Laufe der Zeit mehrfach gewechselt.
Die ältesten Vorschriften v. 1. Aug. 1849 und 18. März 1855 gingen
davon aus, dass ein jeder angehende Staatsbaubeamte thunlichst in
allen Richtungen des Baufaches ausgebildet sein müsse, und kannten
je nach dem Ausfalle der Baumeisterprüfung noch eine verschiedene
Befähigung für die Verwaltung einer jeden Staatsbau-Beamtenstellung,
für die Verwaltung einer Bauinspektorstelle oder nur für die Verwaltung
 einer Kreisbaumeisterstelle. Seit den späteren Bestimmungen
v. 3. Sept. 1868 kann die Prüfung überhaupt nur bestanden oder nicht
bestanden werden. AErsterenfalls hängt das Aufrücken in höhere
Dienststellen von der Bewährung in den unteren Stellen ab, letzterenfalls
 ist überhaupt eine jede Anstellung ausgeschlossen.
Durch die weiteren Vorschriften v. 27. Juni 1876 wurde sodann
die Trennung des Baufaches in die drei Hauptvorrichtungen des Hoch-,
des Ingenieur- und des Maschinenwesens durchgeführt. Zugleich wurde
ein 4jähriges akademisches Studium mit Abschlussprüfung und darnach
 eine 2jährige praktische Vorbereitungszeit mit nachfolgender
2. Prüfung vorgeschrieben. Durch die unterm 6. Juli 1886 erlassenen
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens, I.