HIT. Abschnitt. Provinzialverwaltungen $ 177. 1173

$ 177. Nach diesen neuesten Bestimmungen ist zur Anstellung als Baubeamter im
höheren Staatsdienst das Bestehen einer Vorprüfung (frühestens nach 4 Studiensemestern)
und zweier Hauptprüfungen erforderlich. (Erste spätestens 3 Jahre nach der Vorprüfung,
zweite nach 3 Jahren bei Maschinenbauern, 2 Jahren praktischer Thätigkeit.)
Es unterscheiden sich diese Prüfungen (schriftliche und mündliche) nach den Fachichtungen:

des Hochbaues, des Ingenieurbaues und des Maschinenbaues.
Die Bauingenieure haben die zweite Hauptprüfung entweder in der Fachrichtung des
Wasser- und Strassenbaues oder des Eisenbahnbaues abzulegen.
Für die Anstellung im höheren Staatseisenbahndienst ist von den Maschinenbau-Beflissenen
 ausser diesen Prüfungen noch diejenige als Lokomotivführer abzulegen.
Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen ist:
ı. der Besitz eines vor Beginn des Studiums erworbenen Reifezeugnisses von einem
Gymnasium oder Realgymnasium des Deutschen Reiches oder einer preussischen
Öberrealschule;
2. ein mehrjähriges Studium auf den technischen Hochschulen des Deutschen Reiches.
Ob ein Reifezeugniss ausserdeutscher oder ausserpreussischer Lehranstalten oder das
Studium auf technischen Hochschulen ausserhalb des Deutschen Reiches als gleichwerthig
zu erachten ist, wird von den Ministern der öffentlichen Arbeiten und der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten entschieden !).
Ob und inwieweit ein Studium auf Universitäten anzurechnen ist, entscheidet nach
den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles der Minister der öffentlichen Arbeiten
Für die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen ist nachzuweisen;
l. Zur Vorprüfung ein zweijähriges Studium, bei den Maschinenbau- und Hochbaubeflissenen
 ausserdem eine praktische Thätigkeit;
zur ersten Hauptprüfung ein vierjähriges Studium, von dem mindestens drei Studienhalbjahre
 in die Zeit nach dem Bestehen der Vorprüfung fallen müssen;
3. zur zweiten Hauptprüfung eine praktische Ausbildung nach dem Bestehen der ersten
Hauptprüfung.
Die Vorprüfung und die erste Hauptprüfung sind bei einem der technischen Prüfungsämter
 in Preussen, die zweite Hauptprüfung ist bei dem technischen Oberprüfungsamte in
Berlin abzulegen. Die bei den technischen Prüfungsämtern in Braunschweig und Darmstadt
abgelegte Vorprüfung und erste Hauptprüfung berechtigen für die Zulassung zur zweiten
Hauptprüfung wie auch die bei den technischen Prüfungsämtern in Preussen abgelegte Vorprüfung
 und erste Hauptprüfung für die Zulassung zur zweiten Hauptprüfung in Braunschweig
 und Darmstadt berechtigen.
Nach den Prüfungsvorschriften werden die Hochbaubeflissenen
von dem Präsidenten einer Regierung, die Wasserbaubeflissenen vom
Chef einer Strombau- (Kanal) Verwaltung oder dem Präsidenten einer
Regierung, die Eisenbahn- und Maschinenbaubeflissenen von dem
Präsidenten einer Kisenbahndirektion für den Vorbereitungsdienst angenommen,
 nach bestandener erster Hauptprüfung, nach der die Angehörigen
 des Ingenieurbaufaches ihre Wahl der Fachrichtung zu
treffen haben, zum Regierungs-Bauführer ernannt und in der
Ausbildung geleitet und überwacht. Nach beendeter Ausbildung ist
die zweite Hauptprüfung für eine der vorgeschriebenen Fachrichtungen
abzulegen. Nach bestandener Hauptprüfung wird der Regierungs-Bauführer,
 der im Staatsdienst beschäftigt zu werden wünscht, zum

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') Den preussischen Oberrealschulen als gleichwerthig erachtet werden zur Zeit die
Oberrealschulen in Braunschweig, Oldenhurg und in den Reichslanden Elsass-Lothringen.