II. Abschnitt. Provinzialverwaltungen. $$ 183—186. 1177
Von 1891 an wurde sodann das Gehalt auf 3 600 bis 4800 M. und
von 1597 ab auf 3600 bis 5700 M. erhöht.
Das Gehalt der Regierungs- und Bauräthe rangirt mit dem Gehalt
der Regierungsräthe der allgemeinen Verwaltung und beträgt gegenwärtig
 4200 bis 7200 M. Die 6 den Oberpräsidenten als Chefs der
Strombauverwaltungen bezw. der Kanalverwaltung in Münster zuvetheilten
 Regierungs- und Bauräthe erhalten je 900 M. Zulage.
Die Besoldungen der Regierungs- und Bauräthe werden aus Tit. 1,
die der Bauinspektoren aus Tit. 2 bezahlt.
Von den höheren Baubeamten befinden sich fortgesetzt einige in ausserordentlicher
Verwendung bei solchen der allgemeinen Bauverwaltung nicht unterstehenden Bauausührungen
 u. s. Ww., an denen der Staat ein erhebliches Interesse hat. Es erschien billig,
diesen Baubeamten für die Dauer einer derartigen Verwendung die Rechte der Staatsbeamten
 hinsichtlich der Wahrung des Dienstalters, der Pensionsberechtigung und der
Fürsorge für die Hinterbliebenen u, s. w. zu erhalten. Um einer solchen Regelung die
etatsrechtliche Grundlage zu geben, sind durch den Ktat 1902 12 sogenannte „fliegende“
Stellen vorgesehen, von denen 4 auf die Fachrichtung des Hochbaues und 8 auf diejenige
des Wasserbaues entfallen. Die Bezüge jener Beamten gelangen vor der Linie zur Absetzung,
 weil die Beamten von den Verbänden, Korporationen u, Ss. w., in deren Diensten
sale verwendet werden. zu entschädigen sind.

8 185, Die Bestimmungen über Pensionirung, Reliktenverhältnisse
 u. s. w. folgen den Grundsätzen über die unmittelbaren
Staatsbeamten. Pensionen werden aus Kap. 62 Tit. 3, Reliktengelder
aus Kap. 62 Tit. 5a des Etats des Finanzministeriums bestritten.
Auch für den Wohnungsgeldzuschuss sind die allgemeinen Bestimmungen
 massgebend. Von dem Fonds Kap. 65 Tit. 9 entfielen (1902)
auf höhere Baubeamte 8308 240 M.

Andere persönliche Bezüge von höheren Baubeamten.
(Kap. 65 Tit. 10, 10a, 1lb, 1lc, 12 der Ausgabe.)
8 186, Kap. 65 Tit, 10. Hierin gehören zunächst 30600 M. nicht
pensionsfähige Stellenzulagen für 51 bei Provinzialbehörden (Regierungen
 u. s. w.) dauernd beschäftigte Bauinspektoren von je
600 M., und 9000 M. für vorübergehend beschäftigte Bauinspektoren,
welche bei Kap. 65 Tit. 10 ausgeworfen sind. Diese Stellenzulagen
(früher Funktionszulagen benannt) sind durch den Etat 1885/86 eingeführt,
 weil die bei den Regierungen beschäftigten Bauinspektoren
„Gelegenheit für gewinnbringende Nebenbeschäftigung nicht haben
und in der Regel in theueren Orten zu wohnen genöthigt sind“.
Die in Tit. 10 ebenfalls ausgeworfenen je 450 M. Zulagen für
16 Bauinspektoren in Berlin haben den Charakter von Lokalzulagen
und sind schon älteren Datums. Da nach den neuen Besoldungsgrundsätzen
 Lokalzulagen in der Regel aufgehoben sind, werden auch diese
Zulagen nur noch den gegenwärtigen Stelleninhabern gewährt (daher:
„zukünftig wegfallend“).