IIT. Abschnitt. Provinzialverwaltungen. $$ 193, 194. 1181
Wieviel von dem Fonds für 1902 auf höhere und wie viel auf
mittlere und Unterbeamte entfallen, liess sich nicht feststellen. Da
Versetzungen bei höheren Beamten verhältnissmässig häufiger vorkommen,
 auch die Bezüge hier höher sind, wird man die grössere
Hälfte des Fonds für höhere Beamte rechnen können.
Der Fonds betrug 1880/81 60000 M. und stieg im Laufe der S0er Jahre auf 75000 M.,
die Erhöhung auf den jetzigen Betrag (101 000 M.) erfolgte 1898/99 als Folge der Etatisirung
der Bauleitungskosten (s $ 163).
Kap. 66 Tü. 2. Unterstützungen für ausgeschiedene Beamte und
Pensionen und Unterstützungen für Wittwen und Waisen von Beamten,
einschliesslich des gesetzlichen Zuschusses für die Bau-Wittwenkasse
in Cassel — jetzt 4920 M. — künftig wegfallend 102420 M.
Der Fonds hat schon seit Ende der 70er Jahren die Höhe von
100920 M. Auf 102420 M. wurde er 1596/97 durch entsprechende
Kürzung des Tit. 3 erhöht (s. $ 281), weil damals auch Unterstützungen
 u. s. w. für die mit Beamteneigenschaft ausgestatteten
Hülfskräfte und für Hinterbliebene von solchen auf diesen Fonds
übernommen worden sind,
Es werden sowohl laufende (auf eine Reihe von Jahren — in der
Regel 3 bis 5) als auch einmalige Unterstützungen bewilligt. Die
ebenfalls aus diesem Fonds fliessenden Erziehungsbeihülfen für minderjährige
 Kinder werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt.
in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet,
Pensionen sollen aus diesem Fonds nach Ableben der jetzigen
Empfänger nicht mehr bewilligt werden. Ebenso kommt auch der
gesetzliche Zuschuss zur vormals hessischen Bauwittwenkasse in
Cassel, welcher nach Einverleibung Hessen-Cassels in Preussen auf
diesseitigen Staatsfonds übernommen werden musste, nach dem Aussterben
 der Mitglieder und der bezugsberechtigten Wittwen jener Kasse
in Weogfall.

Nebeneinnahmen.
$ 194, Mit der Verbesserung der Gehälter der Bauinspektoren
ist gleichzeitig durch die Erlasse vom 18. April und 381. August 1886
eine anderweite Regelung der Nebenbeschäftigungen derselben
eingetreten. Das dienstliche Interesse erforderte es, die Uebernahme
von entgeltlichen Nebenarbeiten aller Art an die Ertheilung der Genehmigung
 der unmittelbar vorgesetzten Behörde zu knüpfen und die
Genehmigung von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die
dem Beamten obliegenden amtlichen Geschäfte Nebenarbeiten überhaupt
 zulassen und die Uebernahme der letzteren im öffentlichen
Interesse nothwendig und zweckmässig erscheine. Bei der Beurtheilung
dieser Frage soll nicht engherzig verfahren und ein Öffentliches
Interesse ohne Weiteres als vorhanden angenommen werden, wenn es
sich um die Aufstellung von Entwürfen, sowie um die Beaufsichtigung
der Ausführung von Bauten und sonstigen Anlagen für Kirchen- und