1182 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.
Schulverbände, Deich-, Ent- und Bewässerungs-Genossenschaften und
für andere öffentliche Verbände, für Stiftungen u. s. w. handelt. Unter
besonderen Umständen soll auch die Erlaubniss zur Entwerfung,
Leitung und Ausführung von Privatbauten u. s. W., als im öffentlichen
 Interesse liegend, ertheilt werden, insbesondere dann, wenn
andere technische Kräfte nicht zur Verfügung stehen.
Im Interesse der Baubeamten selbst ist angeordnet worden, dass diese,
sofern es sich nicht um Gebühren für vor Gericht abgegebene
technische Gutachten oder für die Prüfung der Zeichnungen zu Baukonsensgesuchen
 handelt, mit der Einziehung der Vergütungen für die
Nebenarbeiten sich nicht mehr zu befassen haben, diese Vergütungen
vielmehr von der vorgesetzten Dienstbehörde festgesetzt, zur Staatskasse
 vereinnahmt und an die Baubeamten ausbezahlt werden.
Da hiernach die betreffenden Vergütungen durch die Staatskasse
einzuziehen und demnächst die den Bauinspektoren zugebilligten Beträge
 wieder zu verausgaben sind, sind sie seit 1887/88 in gleicher
Weise durch den Staatshaushalts-Etat in Einnahme und Ausgabe ausgebracht,
 wie solches bereits betreffs ähnlicher Bezüge in anderen
Ressorts geschehen war.
Zu diesem Zwecke wurden zunächst 330000 M. bei Kap. 28 Tit. 3
der Einnahme und bei Kap. 65 Tit. 12 der Ausgabe neu eingestellt,
an letzterer Stelle auch ein entsprechender Vermerk hinzugefügt.
Bis 1891/92 stieg der Posten auf 500000 M. In den Jahren 1892/98
und 1893/94 fanden aber Kürzungen um je 120000 M. statt, weil die
Gebühren für Dampfkesselrevisionsgeschäfte, welche bisher einen
grossen Theil der Nebeneinahmen der Bauinspektoren gebildet hatten,
auf die Gewerbeinspektoren übertragen wurden, s. Buch IV 857. Seit
Mitte der 90er Jahre stieg der Fonds dann allmählich wieder bis auf
335 500 M. in 1902. Diese Wandlungen machten natürlich in gleicher
Weise Kap. 28 Tit. 3 der Einnahme wie Kap. 65 Tit. 12 der Ausgabe durch.

$ 19%4a. Wesentlich für höhere Baubeamte kommt endlich in
Betracht:
Kap. 65 Tit. 20. Dispositionsfonds zu literarischen und anderen
gemeinnützigen Zwecken im Fache der Baukunst und Bauwissenschaft,
insbesondere für die Herausgabe von bautechnischen Zeitschriften, Beförderung
 der Herausgabe von Kartenwerken, zu wissenschaftlichen
Ermittelungen und praktischen Versuchen im Gebiet der Wasserbaukunst,
 zur Gewährung von Beihülfen zu Studienreisen von Bautechnikern,
insbesondere zu Reisebeihülfen für je 5 Regierungs-Bauführer und
Baumeister, welche die Prüfung am besten bestanden haben, und zu
Preisen für die Preisaufgaben des Architektenvereins zu Berlin 95400 M.
Dieser Dispositionsfonds, dessen Zweck sich aus der Spezialisirung
von selbst ergiebt, erscheint als besonderer Fonds zum ersten Mal im
Etat für 1873, während die Ausgaben für ähnliche Zwecke bis dahin