Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.
1. Bau- (und Regierungs-Bau-) Sekretäre.
$195a. Die zunehmende Geschäftslast sowohl bei den Provinzial-Verwaltungen
 als auch bei den Bauinspektionen macht es nothwendig,
zur Entlastung der bautechnischen Mitglieder der Regierungen und
Strombauverwaltungen wie der Lokalbaubeamten von zahlreichen
minder wichtigen Obliegenheiten technisch vorgebildete Bureaubeamte
 einzustellen. In den Etat für 1892 wurden zunächst
20 Regierungs-Bausekretärstellen für die Regierungen und Strombauverwaltungen
 und 40 Bausekretärstellen für die Bauinspektionen ausgebracht,
 ausserdem auch noch %0 Stellen für technische Bureauhülfsarbeiter
 eingerichtet, um die als Anwärter angenommenen und
ausgebildeten Techniker zunächst diätarisch zu beschäftigen. Die Zahl
der neu eingestellten Beamten wurde dem Bedürfniss entsprechend
nach und nach erhöht, so dass für das Jahr 1902 bereits 80 Regierungs-Bausekretäre')
 und 186 Bausekretäre vorhanden waren.
Der Vorbereitungsdienst dieser technischen Bureaubeamten dauert
3 Jahre, worauf die Einstellung als Bureauhülfsarbeiter und demnächst
die Ernennung zum etatsmässigen Bausekretär erfolgt. Die Beförderung
zum Regierungs-Bausekretär ist bedingt durch die Ablegung einer
Prüfung für das Hochbaufach oder das Ingenieurbaufach vor einer für
jede Provinz am Sitze des Oberpräsidenten gebildeten Prüfungs-Kommission.
 ?)
Die näheren Bestimmungen über die Vorbildung sind enthalten in
der Cirk.-Verf, v. 26. Mai 1898 IIL 8245 I. Ang. und v. 26. Jan. 1894
IIL 26 580.
Die Regierungs-Bausekretäre beziehen seit 1897/98 ein Gehalt von
2100 bis 4200 M., die Bausekretäre ein solches von 1500 bis 3300 M.
(Bis dahin erhielten die sog. technischen Sekretäre 2100 bis 8600 M.,
die Bauschreiber 1500 bis 2700 M.).
2. Wasser- (und Ober-) Bauwarte.
$ 195%. Die Einrichtung dieser Beamtenklasse entspricht einem
ähnlichen Bedürfnisse, wie es in neuerer Zeit auch im Gebiete des

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') 4 im Ministerium beschäftigt,
?) Ueber die Verwendung ehem aliger Militärpersonen ist folgendes bestimmt:
Für die Besetzung der Stellen, soweit dabei ehemalige Militärpersonen in Betracht kommen,
sind nicht die für die Militäranwärter erlassenen allgemeinen Vorschriften zur Anwendung
zu bringen. Es ist vielmehr daran festzuhalten, dass die hier in Rede stehenden Stellen
nicht zu den den Militäranwärtern vorbehaltenen gehören, auch nicht zu denjenigen, bei
welchen derartigen Bewerbern ein Anrecht auf vorzugsweise oder auch nur auf alternirende
Berücksichtigung zur Seite steht. Es ist deshalb ohne Bedeutung, ob die als Bewerber auftretenden
 Militärpersonen den Civilversorgungsschein erworben haben oder nicht; der Besitz
des letzteren kann vielmehr nur unter Umständen, wenn zwei aus dem Militärstande hervorgegangene,
 im Uebrigen gleich beanlagte Bewerber hervortreten, zu Gunsten des einen
oder des andern den Ausschlag geben. Ebensowenig geniessen die ehemaligen Militärpersonen
hinsichtlich der Höhe der Remuneration u. s., w. irgendwelche Vorzüge gegenüber den Civilanwärtern.
