L188 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,

Der Fonds wurde bis 1898/99 als Tit. 10a geführt und erhielt erst
bei Gelegenheit der Neuregelung der Bauleitungskosten die jetzige
Numerirung und Bezeichnung.
Aus dem Fonds wurden 1897/98 40 Bureauhilfsarbeiter bei den
Bauinspektoren in besonders umfangreichen Baukreisen mit 58000 M.
remunerirt. Dazu kamen 1898/99 70000 M. zur Remunerirung von
Bauschreiber-Anwärtern, deren Bezüge bisher je nach der Art ihrer
dienstlichen Verwendung theils bei Baufonds, theils bei dem Fonds zur
Remunerirung von Arbeitshilfen (Kap. 65 Tit. 13a) des Etats 1897/98
verrechnet, theils aus den gelegentlich ihrer Zutheilung an einzelne
Lokalbaubeamte an deren Dienstaufwands-Entschädigung gemachten
Abzügen (Tit. 13 dess. Kap.) bestritten wurden.
Der im Interesse der Ausbildung der Bauschreiberanwärter gebotene
 häufige Wechsel der Beschäftigung, welcher demnach Veränderungen
 in der Verrechnung ihrer Bezüge mit sich brachte, vermehrte
 das Schreibwerk in unerwünschter Weise. Es wurde daher
im Interesse der Vereinfachung des Geschäftsganges auch hier vorgezogen,
 einen besonderen Fonds für die Verrechnung dieser Bezüge
— ohne Rücksicht auf die Art der Verwendung des einzelnen Anwärters
 — vorzusehen.
Die Remunerationen der 46 Bureauhülfsarbeiter betragen im Durchschnitt
 1450 M., im Höchstbetrage 1500 M. jährlich.
Die Zahl der Bausupernumerare beträgt gegenwärtig etwa 70. Sie
erhalten gegenwärtig im 1. Jahre 75 M., im 2. Jahre 90, im 3. Jahre
100 M. monatlicher Remuneration.
$ 200. Zu Kap. 65 Tit. 11 u. 11a vergl. das zu Band I Buch IS. 97
Gesagte, Tit. 12a ist bereits im $&amp; 156 zur Krörterung gekommen.

Sächliche Bezüge.
(Kap. 65 Tit. 13, 13a und b, Kap. 66 Tit. 1 und Tit. 2.)
$ 201, Aus Kap. 65 Tit, 13 (s. auch $ 189) werden für mittlere und
Unterbeamte im Aussendienste folgende Bezüge gewährt:
a) Entschädigungen für Fortfall der Nachtschleusengelder (1902:
15150 M.). Diese Entschädigungen treten an Stelle der früher von
den Schiffern zu zahlenden Gebühren bei Nachtdienst an den Schleusen.
Die jetzigen Entschädigungen werden je nach der Inanspruchnahme
der betreffenden Beamten auf Grund der Berichte der Provinzialbehörden
 vom Minister bewilligt.
b) Tagegelder und Uebernachtungsgelder an mittlere und untere
Beamte bei auswärtigen Beschäftigungen. Die Bestimmungen über
deren Höhe sind im M.-Bl. f. d. i. V. 1900 S. 124 und 1902 8. 18 abgedruckt.

c) Entschädigungen für Taucherdienste der Beamten (vergl. Erläuterungen
 zum Etat 1902).
d) Pferdezulagen für 7 Dünenbeamte (A 360 M).