IV. Abschnitt. Sächliche Eonds. S$ 200-—204. ; 1189
$ 202, Kap. 65 Tit. 13a u. b. — (Wegen Tit. 18a vergl. $ 192.)
Tit. 13b. Zu Vergütungen für die bei den Provinzialbehörden und
den Lokalbaubeamten im Vertragsverhältnisse angenommenen bautechnischen
 Hülfskräfte 338 200 M.
Auch dieser Titel ist neueingerichtet worden in Folge der anderweitigen
 Vermehrung der Bauleitungskosten (vergl. $ 163).
In diesem Titel wurden im Jahre 1898/99 die bis dahin aus Tit. 13a
(s. $ 192) bestrittenen Bezüge der im Vertragsverhältniss angenommenen
Hülfskräfte zur Unterstützung der bautechnischen Dezernenten bei den
Provinzialbehörden und der Lokalbaubeamten, wie Techniker, Zeichner
und Schreiber — abgesehen von den bei Vorarbeiten und Neubauten
beschäftigten — ausgebracht (1898/99: 115000 M.).
Der Fonds war bisher Centralfonds, wird aber neuerdings versuchsweise
 auf die Provinzialetats vertheilt. Es handelt sich hier um im
Bureaudienst beschäftigte Techniker, während die auf der Baustelle
beschäftigten meist aus den Baufonds bezahlt werden.
Schon das Jahr 1899 brachte eine erhebliche Steigerung um 105 000 M. in Folge der vermehrten
 Anstellung von Privattechnikern (s. $ 187). 1900 kamen aus gleichem Grunde
50000 M., 1901: 16000 M. hinzu. Weitere 50000 M. bisher aus Stromunterhaltungsfonds
gezahlte Bezüge bei der Weichsel- und Oderstrombauverwaltung waren im Jahre 1900 eingestellt
 worden, sodass sich der Fonds (1902) bereits auf 338 200 M. stellte.
Wegen Kap. 66 Tit. 1 u. 2, die für höhere und niedere Beamte
gelten, vergl. das zu $8 193 Gesargte.

IV. Abschnitt.

Sächliche Fonds.
(Bauten und Bautenunterhaltung.)

Allgemeines.
$ 203. Die laufenden Ausgaben für sachliche, nicht auf das staatliche
 Baupersonal bezughabende Zwecke, sind im Ordinarium des
Bauetats mit den Ausgaben jener Art vermischt und unter der Rubrik
„sächliche Ausgaben‘ mit ausgebracht, nämlich in Kap. 65 und zwar
in den Tit. 14, 15, 16, 16a, 16b, 17, 18, 18a. Dagegen enthält das —
bei dem Bauetat besonders erhebliche — Extraordinarium in der
Hauptsache nur Ausgaben zu sachlichen Zwecken (Bauten und
Bautenunterhaltung). Im vorliegenden Werke schien es richtig, im
Ordinarium eine Trennung der Ausgaben für Baupersonal und für Bauten
vorzunehmen.
$ 204, Die meisten der im Ordinarium behandelten Fonds
(Tit. 14, 15, 16, 17, 18) bezeichnen sich nur als Unterhaltungs fonds,
wodurch sie als laufende Fonds charakterisirt werden sollen. Trotzdem
 finden aus ihnen auch kleinere Bauten, dagegen keine „grösseren
Neubauten und Hauptreparaturen“, wie das meist auch noch in
dem Wortlaut der einzelnen Titel zum Ausdruck gebracht wird,
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