L190 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.
Deckung. Nur für grössere Bauten tritt das Extraordinarium ein
(s. $ 220), falls nicht etwa Anleihen zur Deckung aufgenommen werden.
Eine feste Grenze dessen, was als grössere Neubauten und Hauptreparaturen
 anzusehen ist, giebt es nicht.
Nach neueren Vorschriften — vergl. Allg. Verf. Nr. 4 v. 9. April 1897 —, die allerdings
zunächst für die Wasserbau verwaltung gilt — werden im Allgemeinen die Kosten
der Neubauten und Hauptreparaturen von Dienstgebäuden bis zum Betrage von 15000 M.,
der sonstigen Neu- und AReparaturbauten bis zum Betrage von 20000 M. aus dem
Ordinarium bestritten, die Kosten aller übrigen, diese Grenzen überschreitenden Bauten
und Beschaffungen aber in das Extraordinarium des Staatshaushaltsetats eingestellt,
während die Bereitstellung von Geldmitteln durch besondere Gesetze (sogenannte
Anleihegesetze) nur für solche Bauten erfolgt, die in Folge ihrer besonderen Bedeutung
 und der Höhe des Kostenbedarfs nicht in den Rahmen des Staatshaushaltsetats
 passen,
Für die Einheitlichkeit der Darstellung empfiehlt es sich nicht, im
vorliegenden Falle, wie dies sonst meist geschieht, die ordinären und
extraordinären Fonds gesondert darzustellen. Beide werden vielmehr
im Zusammenhange erörtert werden.
Die Fonds für Bauten und Bautenunterhaltung (Tit. 14 bis 18a),
welche 1902 zusammen rund 19 Mill. M. ausmachten, umfassen 3 Hauptgebiete
 der staatlichen Bauthätigkeit:
1. Hochbauten (Tit. 14 u. 18a).
2. Wasserbauten (Tit. 15 bis 17 u. 18a) und zwar:
a) Seehäfen-, Ufer-, Dünen-Bauten u. s. w. (Tit. 15),
b) Binnenhäfen-, -wasser-, Brückenbauten u. s. w. (Tit. 16.
16a u. 16b),
c) Kanalbauten (Tit. 17).
3. Wegebauten (Tit. 18).
$ 205, Bevor auf die einzelnen Hauptgruppen eingegangen wird
ist vorab kurz zu erwähnen der gemeinschaftliche Fonds:
Kap. 65 Tit. 18a: Unvorhergesehene Bauten!) 95000 M.
Bis zum Jahre 1881/82 einschliesslich wurde für unvorhergesehene
Bauten von Brücken, Strassen, Gebäuden u. s. w. alljährlich im Extraordinarium
 eine Summe von 100000 M. ausgeworfen. Seit 1883/84
wurde dieser Dispositionsfonds, der gewissermassen zur Ergänzung
der Tit. 14f£. diente, da er Jahr für Jahr wiederkehrte, in das Ordinarium
übernommen. Er betrug bis 1897/98 100000 M. und ist seitdem -- in
Folge der anderweitigen Regelung der Bauleitungskosten (8 163) — auf
95 000 M. ermässigt.
A. Hochbauten.”)
Allgemeines.

$ 206, Nach der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817
mussten die Regierungen Ministerialgenehmigung einholen ($ 21 Ziff, 9
1) Von diesem Fonds wird alljährlich Nachweisung über die Verwendung in der Allgemeinen
Uebersicht über die Einnahmen und Ausgaben, welche dem Landtag vorgelegt wird, gegeben.
2?) Benutzt sind hierbei, wie auch bei den Ausführungen über Wasserbauverwaltung