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ebenda) bei Neubauten, welche die Summe von 1500 M. und bei
Reparaturbauten, welche die von 3000 M. überstiegen.
Diese Bestimmungen des $ 21 Nr. 9 der Instruktion v. 23. Okt. 1817
(beziehungsweise der Kabinetsordre v. 28. Aug. 1836 und des Allerh.
Erl. v. 30. März 1868) waren indess durch den Allerh. Erl.
v. 20. April 1874 (M.-Bl. f. d. i. V. S. 119) dahin abgeändert
worden, dass bei fiskalischen Bauten die Einholung der ministeriellen
Genehmigung und die Einreichung der Anschläge zur Superrevision
nur stattzufinden hatte für Neubauten, welche die Summe von 3000 M.,
und für Reparaturbauten, welche die Summe von 9000 M. überstiegen,
und dass in denjenigen Fällen, in welchen Bauten nicht ausschliesslich
 auf fiskalische Kosten ausgeführt wurden, für welche vielmehr nur
ein Beitrag aus Staatsfonds, sei es als Gnadengeschenk, sei es als Freibauholz
 geleistet wurde, die Superrevision ‘der bezüglichen Anschläge
 und Bauentwürfe nur dann einzutreten hatte, wenn ein zu befürwortendes
 Gnadengeschenk oder der Werth des vom Fiskus zu gewährenden
 Bauholzes die Höhe von 3000 M. bei Neubauten und von
9000 M. bei Reparaturbauten überstieg.
Eine weitere Aenderung zur Entlastung der Centralinstanz und
der Hebung der Selbstständigkeit und Berufsfreudigkeit der Provinzialbaubeamten
 trat bereits 1880 ein.
Durch den Allerh. Erl. vom 31. Mai 1880 und die vom
Minister erlassene allgemeine Verfügung vom 20. Juni desselben Jahres
wurde nämlich bestimmt, dass die Superrevision der Projekte und
Kostenanschläge in der Centralinstanz in Zukunft erst einzutreten habe:
l. bei sämmtlichen staatlichen Neu- und Reparaturarbeiten, wenn
deren Kosten die Summe von 30000 M. übersteigen;
2, bei Bauten für Kirchen und Kunstdenkmäler hinsichtlich der
Entwürfe bei einem Kostenbetrage über 5000 M., hinsichtlich der Anschläge
 von über 10000 M.;
3. bei nicht ausschliesslich staatlichen Bauausführungen, für welche
nur ein Betrag aus Staatsfonds, sei es als Gnadengeschenk, sei es als
Freibauholz u. s. w., geleistet wird, wenn ein zu befürwortendes Gnadengeschenk
 oder der Werth des vom Fiskus zu gewährenden Bauholzes
 die Höhe von 30000 bezw. 5000 und 10000 M. übersteigt.
Weiter ist festgesetzt, dass es bei fiskalischen Bauten der Veranschlagung,
 Revision und Abnahme seitens der staatlichen
Baubeamten in der Regel überhaupt nur dann bedürfe, wenn die Kosten
der Bauausführung den Betrag von 50U M. übersteigen und nicht besondere,
 eine Abweichung hiervon bedingende, Verhältnisse vorliegen.
Endlich wurde den Baubeamten auch dadurch noch mehr Selbstständigkeit
 gewährt, dass ihnen überlassen bleibt, hinsichtlich der Art der
Vergebung nach eigenem pflichtmässigen Ermessen zu befinden,
ausser den Akten des Ministeriums u. A. die (theilweise im Druck erschienenen) Immediatberichte
 an den König.

IV. Abschnitt. Sächliche Fonds. $$ 205, 206.