1192 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,
wenn der Werth der Lieferung oder der baulichen Ausführung innerhalb
 des Betrags von 1000 M. bleibt.

$ 207. In dem gedachten, durch den Allerh. Erl. v. 31. Mai 1880
vorgeschriebenen Umfange hat die Allgemeine Bauabteilung des Ministeriums
 der öffentlichen Arbeiten die Feststellung der Entwürfe und Anschläge
 zu den staatlichen Hochbauten sämmtlicher Ressorts vorzunehmen,
 soweit nicht hinsichtlich der Eisenbahnbauten, der Bauten
an Pfarreien, Küstereien, Volksschulen, der gewöhnlichen Hochbausachen
 auf Domänen- und Forstgrundstücken, der fiskalischen Bäderund
 Gestütsverwaltung und der Bauten der Bergverwaltung Ausnahmen
 mit den betreffenden Ressorts vereinbart sind.
Derartige Sonderbestimmungen bestehen z. B. dahin, dass bei den
Bauten im Bereiche der Staats-Eisenbahn-, Bergwerks- und
Militärbauverwaltung die Beamten der allgemeinen Bauverwaltung
überhaupt nicht mitwirken.
Bei den zum Ressort der Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal-Angelegenheiten und für Landwirthschaft, Domänen und
Forsten gehörigen Bauten findet dagegen nur eine M itwirkung der in
diesen Ministerien angestellten besonderen hochbautechnischen vortragenden
 Räthe und eventuell auch von bedeutenden Privatarchitekten
 statt.
$ 208, Um eine möglichst vollkommene und zugleich sparsame
Projektirung und Ausführung der staatlichen Bauten zu
sichern, sind besonders in der Mitte der 80er Jahre eine grössere Anzahl
 von Ministerial- Verfügungen ergangen, welche ein sachgemässes
gemeinsames Vorgehen zwischen den Beamten des Bautenministeriums
und der betheiligten sonstigen Ressorts, der rechtzeitigen Berichterstattung
 über den Fortgang der Bauten, über nothwendige Abänderungen
 und Ergänzungen u. s. w. herbeiführen sollten (Erlasse
v. 22, Jan. 1884, v. 4. August 1885, 7. Juni 1882, 10. Febr. 1881, 16. Dezember
 1882 u. A. m.). Speziell behufs Vermeidung unwirthschaftlicher
 Verwendung von Staatsgeldern sind wieder ältere
Anweisungen durch den Erlass vom 25, November 1879 nachdrücklich
wiederholt und die Baubeamten persönlich für die Beobachtung der
auf Einhaltung der Kostenanschläge und ein durchaus wirthschaftliches
Verfahren bezüglichen Bestimmungen verantwortlich gemacht worden.
Ausserdem wurden, behufs Erreichung einer sachgemässen Kontrole
der in Ausführung begriffenen Staatsbauten durch den Erlass vom
30. März 1881 noch besondere Weisungen ertheilt.
Durch diesen wurde für vornehmlich alle den. Kostenbetrag von 50000 M. übersteigende
 Bauten eine weitere finanzielle Kontrole dahin eingeführt, dass die Baubeamten
angewiesen wurden, vierteljährlich spezielle Nachweisungen über die finanzielle Lage der in
der Ausführung begriffenen derartigen Bauten einzureichen, Ausserdem wurde auch durch
den bereits erwähnten Erlass vom 4. August 1885 für eine möglichst sparsame Verwendung
der bewilligten Baugelder Sorge getragen, indem darin für den F. all, dass sich Abänderungen