IV. Abschnitt. Sächliche Fonds, $$ 207—209. 1193

oder Ergänzungen des genehmigten Projekts und Kostenanschlags als nöthig bezw. wünschenswerth
 erweisen sollten, hierfür die Einholung des Ministers bezw. der etwa sonst betheiligten
Ressortschefs Genehmigung vorgeschrieben worden ist.
‚Sodann ist in dem Erl. v. 21. Juni 1882 für alle Hochbauten,
deren Kosten für das Hauptgebäude den Betrag von 30000 M. übersteigen,
 bestimmt, dass die auf die verschiedenen Bauarbeiten bezüglichen
 Abrechnungen schon während des Baus möglichst zu fördern
sind, die Schlussabrechnung aber einschliesslich der Aufstellung der
etwa erforderlichen Revisionsnachweisung im Allgemeinen längstens
6 Monate nach Fertigstellung des Baus bewirkt werden soll.
Endlich ist in allen Kostenanschlägen, deren Gesammtsumme den
Betrag von 100000 M. übersteigt, im Titel „Insgemein“ ein angemessener
Betrag für die Ausführung von Versuchen auf dem Gebiete des Bauwesens
 vorzusehen. (Erlass vom 24. Dezember 1896 — II. 16884.)
$ 208a. Ein grosser Theil dieser Vorschriften ist neuerdings in
die unterm 1. Dez. 1898 neu erlassene!) Dienstanweisung für die
Lokalbeamten der Staatshochbauverwaltung aufgenommen
worden, welche in 274 Paragraphen und einem Anhang mit ebenfalls
61 Paragraphen in eingehender Weise die Dienstpflichten dieser Beamten
 regelt.
In Abtheilung I ($8$ 1 bis 55) der Dienstordnung werden die amtliche Stellung und
die Personalangelegenheiten des Lokalbaubeamten behandelt. Abtheilung IL ($$ 56 bis 103)
behandelt die Art und den Umfang der den Lokalbaubeamten obliegenden Dienstgeschäfte, wobei
nicht nur die Thätigkeit der Lokalbeamten bei Bauten, welche auf Staatskosten ausgeführt
oder für Staatszwecke angemiethet werden ($8 56 bis 65), geregelt wird, sondern auch
spezielle Vorschriften über die Mitwirkung der staatlichen Baubeamten bei Universitätsbauten
 ($$ 66 bis 69), Kirchen-, Schul- und Pfarrbauten ($$ 70 bis 91), in polizeilichen Angelegenheiten
 ($$ 92 bis 95), bei Denkmälern ($$ 96 bis 98), Strassenverzeichnissen, eisernen
Brücken u. s w. ($$ 99 bis 103) gegeben sind Abtheilung I1I ($$ 104 bis 172) handelt sodann
von der eigentlichen Geschäftsführung (Bureaueinrichtung, Bauentwürfe, Kostenanschläge,
Bauausführungen, Bauabnahme, Abrechnungswesen, Gebäudeunterhaltung) statistische und
finanzielle Nachweisungen u. s. W.
Im Anhang kommen in Abschnitt I ($$ 1 bis 7) die Besoldungsverhältnisse, in Abschnitt II
($$ 1 bis 52) die besonderen Obliegenheiten der Lokalbaubeamten auf dem Gebiete der Kranken-,
Unfall-, sowie der Invaliditäts- und Altersversicherung zur Erörterung.

Etatsbehandlung.
8 209, Wenn auch die Staatsbauten sämmtlicher Ressorts —
abgesehen von Eisenbahn-, Bergwerks- und Militärbauten (s. $ 207) —
von den Beamten der allgemeinen Bauverwaltung ausgeführt und
hinsichtlich der Reparaturbedürftigkeit fortlaufend von diesen mit
kontrolirt werden, so werden doch weder die Baukosten, noch die
Unterhaltungskosten der Bauten der anderen Ressorts auf den Etat
der allgemeinen Bauverwaltung gebracht, sondern vielmehr auf dem
Etats dieser Ressorts selbst geführt (vergl. die Extraordinarien der
Spezialetats sowie die laufenden Bauunterhaltungsfonds, z. B. Kap. 81

ı) Sie ist an Stelle einer untern 1. Oktober 1888 ergangenen Dienstanweisung getreten.