1198 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben,

Ob im Einzelfalle Anlagen von dem einen oder anderen Ressort
bearbeitet werden, hängt von dem Ueberwiegen des einen oder anderen
Interessenzweiges ab.
Bei der vielseitigen Berührung der verschiedenen Interessen ist neuerdings oft die
Frage angeregt und erörtert worden, ob nicht eine einheitliche Behandlung der Wasserbausachen
 in einer Instanz vor der gegenwärtigen Trennung den Vorzug verdiene.
Dabei kommt in Frage, ob die sämmtlichen Wassersachen auf das Tandwirthschaftliche
oder auf das Bautenministerium übertragen werden sollen, oder ob endlich ein neues
Ministerium für Wasserbauten zu schaffen ist.
Dass die einheitliche Verwaltung grosse Vortheile für die Sache haben würde, dürfte
auf der Hand liegen, Auch die seit vielen Jahren schwebende Frage der einheitlichen
Regelung des Wasserrechtes auf gesetzlichem Wege würde durch die Bearbeitung der
Wassersachen in einer Hand vermutlich eine bessere Förderung erhalten haben, als dies
bisher der Fall gewesen ist.
Andererseits würde sowohl die Zulegung der bisher im Bautenministerium bearbeiteten
Wasserbauangelegenheiten an das Landwirthschaftsministerium, wie die umgekehrte Regelung
die Besorgniss rechtfertigen, dass in einem Falle die landwirthschaftlichen, im anderen die
Schiffahrtsinteressen zu sehr in den Vordergrund gestellt werden möchten.
Uns würde die Bildung eines besonderen Wasserbauministeriums, dem in der Provinz
Strombau-, Kanalbauverwaltungen einerseits und aus Generalkommissions- und
Meliorationsbaubehörden kombinirte wasserwirthschaftliche Behörden andererseits
unterstellt würden, als das zweckmässigste erscheinen, wobei ein vielfach befürchtetes!) zu
starkes Ueberwuchern der technischen Faktoren durch Zuziehung von Laienelementen aus
landwirthschaftlichen-, Handels- und Industriekreisen paralysirt werden könnte.
Die mit der Wasserbauverwaltung betrauten
Beamten.
$ 216. Solange Hochbaufach und Wasserbaufach keine getrennten
Prüfungsgegenstände bildeten, lag es in der Natur der Sache, dass
die Hochbauer auch Wasserbausachen und umgekehrt mitbearbeiteten.
Aber auch nachdem die Trennung der Examina nach beiden Materien
durchgeführt war (s. 8 176) mussten in der Provinzial- und Lokalinstanz
noch in den meisten Fällen. die in dem einen Fache ausgebildeten
Beamten auch die dem anderen Fache zugehörenden Angelegenheiten
 mit erledigen, einmal, weil nicht überall für mehrere Beamten
ausreichende Beschäftigung vorgelegen hätte, vor allem aber auch aus
finanziellen Rücksichten. Insbesondere musste darauf verzichtet
werden, nach dem Vorgange anderer Staaten lokale Bauämter
zu begründen, bei denen für einen und denselben Bezirk Architekten
und Bauingenieure zusammenarbeiten. Dagegen wurde schon in den
0er und &amp;0er Jahren darauf Bedacht genommen, solche Baukreise,
welche die Thätigkeit des Bauingenieurs hauptsächlich in Anspruch
nehmen, in grösserem Umfange zu besonderen Wasserbaukreisen zu
gestalten. (Von 1880 —1890 wurde die Zahl z. B. von 49 auf 73 erhöht.)
Im Laufe der 90er Jahre hat man dagegen allgemein die vorhandenen
 Kreisbauinspektionen auf die Geschäfte der Hochbauverwaltung
 beschränkt und zur Wahrnehmung der wasserbau-Mu


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1) vgl. Kreuzzeitung v. Jahre 1898 Nr. 544.