IV. Abschnitt. Sächliche Fonds. $$ 216—218, 1199

technischen Geschäfte besondere Wasserbauinspektionen eingerichtet,
 die natürlich oft mehrere Kreise umfassen. Es giebt
gegenwärtig (1902) 375 Bauinspektionen des Hochbaufachs und 210
des Wasserbaufachs. Hinsichtlich der Regierungen vergl. das in $ 182
Gesagte. Ueber die besonderen Strombauverwaltungen siehe 8 234.

Allgemeine Dienstvorschriften für die Wasserbauverwaltung.

$ 217, Bei den sich andauernd steigernden und vielseitiger gestaltenden
 Aufgaben der Wasserbauverwaltung und den damit verbundenen
 Aenderungen in dem Geschäftsbetrieb dieses Verwaltungszweiges
 hat sich bisher der Erlass einer den gesammten Dienstbetrieb
der Wasserbaubeamten umfassenden Geschäftsanweisung als unthunlich
erwiesen. Es musste vielmehr in der Weise vorgegangen werden, dass
nach und nach die einzelnen Gebiete des Wasserbauwesens durch besondere
 allgemeine Verfügungen geregelt werden und deren Zusammenstellung
 zu einer Dienstanweisung weiteren Erfahrungen vorbehalten
 bleibt. KEine solche Regelung ist bereits bezüglich der
Wasserbaustatistik, des Verdingungswesens, der Bereitstellung der
Geldmittel, der Aufstellung und Prüfung der Entwürfe, der Krankenversicherung
 der Arbeiter, der Wohlfahrtseinrichtungen für die
Arbeiter, der Unfallverhütungsvorschriften, des Lohnzahlungswesens,
der finanziellen Kontrole bei Bauausführungen und Baubetrieben, des
Erwerbes, der Veräusserung und Nutzbarmachung von Grundstücken
und Wasserflächen und der Invalidenversicherung erfolgt. Sie bezweckt
 eine geordnete Dienstführung zu sichern, den Dienst der Wasserbauinspektoren
 von unnöthigem Beiwerk zu befreien und sie dadurch
zu befähigen, sich ihrer wichtigsten Aufgabe, der Erzielung möglichst
vollkommener, auf der Höhe der Zeit stehender technischer Leistungen,
ausgiebiger zu widmen.
Es kommen bisher in Betracht:
Einführungsverfügung v. 7. Nov. 1896, Verfügung betreffend die Wasserbaustatistik
v. 10. Nov. 1896, das Verdingungswesen v. 1. Febr. 1897, die Bereitstellung der Geldmittel
für Bauten und Beschaffungen v. 9. April 1897, die Aufstellung und Prüfung von Entwürfen
v. 13. Juli 1897, die Krankenversicherung v. 26. März 1898, die Wohlfahrtseinrichtungen für
Arbeiter v. 31. Dez. 1898, die Unfallverhütungsvorschriften v. S. Mai 1899, das Lohnzahlungswesen
 v. 19. Februar 1900, die finanzielle Kontrole bei Bauausführungen und Baubetrieben
v. 5. März 1901, den Erwerb, die Veräusserung und Nutzbarmachung von Grundstücken und
Wasserflächen v. 15. März 1901, die Invalidenversicherung v. 11. Sept. 1902.

Eintheilung der Wasserbaufonds.
$ 218. Bei den im Bautenministerium verwalteten War
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angelegenheiten hat man zwei grosse Gruppen zu EN
auf die Seeschiffahrt und 2. die auf die Binnensch#dsährt K %\
züglichen Bauten. Bei beiden Gruppen lassen sich wie Ben, y
lichen und künstlichen Wasserstrassen unterscheiden, we kr ES F
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