1200 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.

aber in Preussen bei der Binnenschiffahrt eine weit wichtigere Rolle
spielen, als bei der Seeschiffahrt. In Folge dessen werden denn auch
im Etat bei Kap. 65 Tit. 15 sowohl die künstlichen wie natürlichen
Seewasserstrassen gemeinsam behandelt, während beim Binnenschifffahrtswesen
 ein besonderer Titel für die natürlichen (Tit. 16) und für
die künstlichen Wasserstrassen (Kanäle Tit. 17) besteht.
Il. Die einzelnen Wasserbaufonds,
Allgemeine Entwickelung und Gemeinsames.
$ 2129, Die 3 nach Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrtsstrassen und
Kanälen getrennten Fonds bildeten bis zum Jahre 1874 einen einzigen
Fonds, lautend „die Kosten der zu unterhaltenden Wasserstrassen, der
darin befindlichen Schleusen, der darüber führenden Brücken, der
Dünen, Hafenwerke, Wethen, Seetonnen u. s. w.“ Die Höhe des Fonds
betrug rund 4 bis 5 Mill. M. im Jahre.
Ausserdem wurden Zuschüsse zu Neubauten aus dem sog, Generalbaufonds
 (jährlich in Höhe von 7 bis 800000 M.) gegeben.
Soweit dieser Fonds nicht reichte, wurden die zu Neubauten bestimmten
 Summen ihrem ganzen Betrage nach unter wechselnder Bemessung
 der Höhe (3 bis 4 Mill. M.), im Extraordinarium ausgebracht,
 während z. B. für die Verbesserung des Verkehrs auf dem
Lande schon lange vorher ein besonderer Neubaufonds für Chausseen
in Höhe von 3 Mill. M. auf dem Ordinarium stand.
Im Jahre 1868 wurden zum ersten Male im Ordinarium jährlich
1800 000 M. zu Stromregulirungen und Hafenbauten ausgeworfen, indem
 man davon ausging, dass die Fürsorge des Staates für die Erleichterung
 des Verkehrs auf den öffentlichen Wasserstrassen nicht minder
eine stetig fortwirkende sein müsse, wie bei den Chausseen, und
dass die Bauverwaltung, um mit Sicherheit und rechtzeitig Einleitungen
zu den regelmässig wiederkehrenden nothwendigsten Wasserbauten
treffen zu können, in ihrem Ordinarien-Etat die Mittel finden müsse,
welche für diese Zwecke über ein bestimmtes jährlich aufzuwendendes
Minimal-Quantum zu disponiren gestatten, während nur die Höhe
weiterer Aufwendungen dafür von der jedesmaligen Höhe der verfügbaren
 Finanzüberschüsse abhängig bleiben und daher im Extraordinarium
 ihre Stelle finden dürfe.
$ 220, Hiernach standen im Jahre 1879/80 auf dem Etat folgende
4 Unterhaltungsfonds für Wasserbauten
1. zur Unterhaltung der Seehäfen und Seeufer, Dünen, Wethen,
Baaken, Leuchtfeuer, Seetonnen u. s. w. 2 334 470 M.,
2. Zur Unterhaltung der Binnenhäfen und Gewässer, Leinpfade und
Wasserleitungen, sowie von Fähren und Brücken über schiffbare Gewässer
 3732907 M.,
83. Zur Unterhaltung der Kanäle und der dazu gehörigen baulichen
Anlagen 761214 M.,