IV. Abschnitt. Sächliche Fonds. $$ 219—221. 1201

4. Zu Stromregulirungen und Hafenbauten, einschliesslich der Entschädigungen
 für die Beseitigung von der Schiffahrt hinderlichen Anlagen,
 sowie zu Vorarbeiten für Wasserbau-Anlagen 2 481 922 M., zusammen
 9260518 M.
Nach dem Wortlaut dieser Titel fand sich eine Deckung für Neu-,
Um- und Ergänzungsbauten im Ordinarium nur insoweit, als dieselben
mit Stromregulirungen und Hafenbauten in unmittelbarem
Zusammenhange standen, während alle sonstigen auch noch so
unbedeutenden Bauten — da der sogenannte Generalbaufonds aufgehoben
 war — durch das Extraordinarium bereitgestellt werden
mussten.
Um nun in Zukunft erstlich die Fonds zu 1 bis 3 auch zur Bestreitung
 der Kosten für kleinere Neubauten u. s. W. verwenden zu
können, andererseits aber die Bestimmung der Ordinarienfonds auf die
Unterhaltung der vorhandenen Wasserbauanlagen und die Ausführung
der damit in Verbindung stehenden kleineren Neu-, Um- und Ergänzungsbauten
 zu beschränken und die Bereitstellung der Kosten für die
grösseren Bauten und Hauptreparaturen, insbesondere für die nach bestimmten,
 mit der Landesvertretung zu vereinbarenden Plänen auszuführenden
 Regulirungen von Strömen, sowie Bauten von Häfen und
Kanälen ausschliesslich durch das Extraordinarium eintreten
zu lassen, wurde im Jahre 1880/81 bei den Fonds zu 1-3 (jetzt Titel 15,
16 u. 17) der Zusatz gemacht, wie er bei Tit. 14 (Hochbauten) bereits
seit 1877/78 gemacht war: „mit Ausschluss der grösseren Neubauten
und Hauptreparaturen“. Zugleich wurde der Fonds zu Nr. 4 (Stromregulirungen
 u. s. w.) nach Massgabe der Verwendung, welche er in
letzter Zeit bezüglich der Anlagen für die See- und Binnenschiffahrt
gefunden hat, auf die Etatsfonds Kap. 65 Tit. 15 u. 16 vertheilt, indem
nach "Tit. 15 180 430 M. und nach Tit. 16 2251492 M. kamen.
Gleichzeitig ist. auch durch einen weiteren, den letzterwähnten
beiden Etatsfonds gegebenen Zusatz die Verwendbarkeit derselben zur
Förderung von der Schiffahrt nützlichen Anlagen ausser Zweifel
gestellt worden.
Im Jahre 1892/93 wurde zu allen 3 Titeln noch ein weiterer Zusatz
gemacht, um sicher zu stellen, dass die Beschaffung von Beamtenhäusern
 und Dienstländereien von nicht so erheblicher Bedeutung,
 dass die extraordinäre Bereitstellung der Kosten angezeigt
erscheint, aus den Mitteln der bezeichneten Unterhaltungsfonds bewirkt
werden könne.)

$ 221. Endlich ist als gemeinsam für alle 3 Fonds hier noch
hervorzuheben, dass die Kosten, welche für die bei Wasserbauten beschäftigten
 Beamten entstehen, insoweit nicht aus den vorstehenden

1) Insgesammt sind von 1890 bis 1899 extraordinär und ausseretatsmässig 1680 200 M.
einschliesslich der bei den Stromregulirungs- und Kanalbaufonds mit verrechneten Kosten
für Dienstgebäude der Wasserbauverwaltung verausgabt worden.