IV. Abschnitt. Sächliche Fonds, $&amp; 235, 236. 121-grosse
 Seen ausgeglichene Wassergehalt deutlich auf eine Kanal-Ver*
bindung der verschiedenen Wasserstrassen, vor Allem in der Mark,
dann aber auch in der Provinz Preussen mit seinen beiden Haffs und
den dazwischen sich verzweigenden Mündungsarmen der Ströme hinwies,
 als an dem grossen Interesse, welches die Hohenzollernfürsten,
insbesondere Friedrich der Grosse, dem Wasserstrassenbau widmeten.'!)
Als Anfang des Jahrhunderts der Ausbau der Chausseen in den
Vordergrund trat, kam die Fürsorge für Binnenwasserstrassen etwas
ins Hintertreffen, Im Durchschnitt der Jahre 1843/47 betrugen die
Ausgaben für die Erhaltung der Schiffbarkeit der hauptsächlichsten
Wasserstrassen einschliesslich der Verwaltungskosten jährlich nur
4,6 Mill. M. und die Einnahmen aus Verkehrsabgaben 2,9 Mill. M.,
sodass der jährliche Zuschuss aus allgemeinen Staatsmitteln 1,7 Mill. M.
betrug, während damals für Chausseebau und Unterhaltung 8bis9 Mill. M.
im Ordinarium ausgebracht waren.
Seit Beginn der 40er Jahre nahm die Binnenschiffahrt zunächst
wieder einen grösseren Aufschwung durch die Einführung der Dampfschleppschiffahrt
 an Stelle der Fortbewegung durch Treideln und Segeln.
In Folge der grossen Ausdehnung des Kisenbahnnetzes in den 50er,
60er und 70er Jahren wurde die Schiffahrt bald wieder, besonders was
den Personenverkehr anbetraf, völlig überholt. Das allgemeine Interesse
 wandte sich mehr und mehr den Eisenbahnen zu.
Dem im Jahre 1869 gegründeten Centralverein für Hebung der
deutschen Fluss- und Kanalschiffahrt war es vor Allem zu danken,
wenn seit Ausgang der 70er Jahre der Binnenschiffahrt in Privatkreisen
wie von Staatswegen wieder grössere Bedeutung geschenkt wurde.

$ 236, Dass es in erster Linie Sache des Staates sei, für die
ordnungsmässige Instandhaltung und Herstellung schiffbarer Wasserstrassen.
 zu sorgen, ist in Preussen, wenn auch nicht gesetzlich ausgesprochen,
 so doch thatsächlich nie bestritten worden. Auch in den
meisten anderen Ländern ist die Frage, wer die schiffbaren Wasserstrassen
 bauen und verwalten soll, zu Gunsten der Staatsunternehmung
 entschieden worden. Von allen Staaten hat allein England
den Bau, die Verwaltung und den Betrieb der Schiffahrtsstraasen fast
ausschliesslich der Privatunternehmung überlassen.
Begrifflich nothwendig ist, wie das Beispiel Englands zeigt, die Fürsorge für die Schifffahrtsstrassen
 aus Staatsmitteln nicht. Da die Schiffahrt heute im Wesentlichen nur
Güter befördert, also gewissen Interessentengruppen dient, so wäre es nicht von vornherein
abzuweisen, dass diesen die Herstellung und Unterhaltung überlassen würde, wobei ihnen
natürlich die Deckung der Kosten und des Risikos durch Verkehrsabgaben freigegeben
werden müsste. Durch die Bestimmungen der Reichsverfassung Art. 54 ist allerdings die
Abgabenerhebung auf natürlichen schiffbaren Wasserstrassen in Deutschland derartig eingeschränkt,
 dass hier der Privatthätigkeit und Spekulation kein Raum gegeben ist. Dagegen

1) Ueber die ältere Binnenschiffahrt vergl. Schmoller, Studien über die wirthschaftliche
 Politik Friedrichs des Grossen u. s. w.. Schmollers Jahrbücher Bd. VUL X u. XL.