IV. Abschnitt. Sächliche Fonds, $$ 239, 240. 1215
Ausserdem ist insbesondere auf Grund der durch Erl. v. 13. Juni 1895
ertheilten Ermächtigung die bauliche Verwaltung einiger anderer
Wasserstrassen, die verschiedene Regierungsbezirke durchschneiden,
nebst sämmtlichen strombaupolizeilichen und sonst der Bauverwaltung
übertragenen obrigkeitlichen Befugnissen und Obliegenheiten je einem
der betheiligten Regierungs-Präsidenten auch für die ausserhalb seines
Bezirks belegene Strecke übertragen worden, So dem Regierungs-Präsidenten
 zu Münster für die schiffbare Lippe, dem Regierungs-Präsidenten
 zu Osnabrück für die schiffbare Ems bis Greven aufwärts,
dem Regierungs-Präsidenten zu Lüneburg für den Elbstrom bis Lühersand
 abwärts, auch ist der Regierungs-Präsident in Potsdam für gewisse
 Wasserstrassen im Regierungsbezirk Frankfurt a./0. zuständig,
der Regierungs-Präsident zu Magdeburg im Potsdamer Bezirk u. s. W.
Endlich wurden in den 80er und 90er Jahren zur einheitlichen
Regelung der Verwaltung der Strom- und Schiffahrtspolizei auf den
öffentlichen Wasserstrassen und zur Herbeiführung einer wirksameren
Ausübung dieses polizeilichen Dienstes, die Wasserbauinspektoren mit
der Wahrnehmung der einschlägigen polizeilichen Befugnisse betraut.
Demgemäss ist die Strom- und Schiffahrtspolizei nicht nur für die inzwischen
 neu angelegten Wasserstrassen, sondern auch für solche
Flussstrecken, in denen sie noch durch andere Beamte wahrgenommen
wurde, auf die örtlich zuständigen Wasserbauinspektoren übergegangen.
Ebenso ist die Handhabung der Hafenpolizei in den staatlichen
Binnenhäfen sowie in dem grössten Theile der kommunalen und
privaten Binnenhäfen auf die Wasserbauinspektoren übertragen worden.‘')
Zugleich ist den Baubeamten überall die Befugniss zu polizeilichen
Straffestsetzungen für ihren Geschäftsbereich beigelegt worden, nachdem
 die in dieser Beziehung für das Gebiet des Rheins und der Elbe
vorhandenen entgegenstehenden Bestimmungen durch das Gesetz vom
26. Juli 1897 (G.-S. S. 387) aufgehoben waren.

$&amp; 240. Gesetz betreffend die Befugnisse der Strombauverwaltungen
7.20. Aug. 1883. Durch das Gesetz, betreffend die Befugnisse der Strombauverwaltungen gegenüber
 den Uferbesitzern an öffentlichen Flüssen v. 20. Aug. 1883, welches auf alle öffentlichen
 Flüsse Anwendung findet, soweit deren Schiffbarkeit reicht, sind diesen Verwaltungen
 über die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts hinausgehende
Vorrechte gegenüber den Adjazenten im Schiffahrts- und Strompolizeiinteresse eingeräumt
worden. Andererseits ist auch bestimmt worden, dass vor Feststellung der Regulirungspläne
 die Betheiligten gehört werden sollen.
Nach dem Gesetze dürfen u. A. Bauten oder Bauarbeiten unterhalb der Linie des
Uferrandes zur Deckung des Ufers oder zu anderen Zwecken ohne Genehmigung der Strombauverwaltung
 nicht ausgeführt werden,
Auf Anordnung der Strombauverwaltung haben die Uferbesitzer zu den im öffentlichen
Interesse anzulegenden Deckwerken, Buhnen, Koupirungen oder anderen Stromregulirungswerken
 den erforderlichen Grund und Boden, sowie die nöthigen Arbeitsplätze abzutreten,

1) Die Handhabung der Hafenpolizei in den Seehäfen untersteht den Beamten der
Handels- und Gewerbeverwaltung (s. $ 19).