1216 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.

Anfuhr der Baumaterialien, Zugang der Arbeiter und des Aufsichtspersonals, sowie das
Aufstellen von Vorrichtungen zum Räumen des Flussbettes u. s. w. gegen Entschädigung
zu gestatten.
Die Strombauverwaltung ist allein berechtigt, sie in Besitz zu nehmen und so lange
im Besitz ‘zu behalten, als erforderlich ist, um diese Anlandungen ausreichend auszubilden
und. soweit zu befestigen, dass sie ohne Nachtheil für den Strom von Jedermann in unbeschränkter
 Weise benutzt werden können.
5; Auch wenn der Besitz später den Adjazenten vom Staate überlassen wird — gegen
Erstattung der aufgewendeten Kosten — unterliegt die Bepflanzung, Beseitigung u. s. w.
der Genehmigung der Strombauverwaltung. Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz sind
strafbar (150 M. Geldstrafe oder Haft).

Schiffahrtskommissionen.')
$ 241. Unter dem 17. Aug. 1880 ist auch die Bildung besonderer
Schiffahrtskommissionen für den Rhein, die Elbe, die Oder,
die Weichsel und die Weser angeordnet und denselben unter dem
5. Jan. 1881 ein besonderer Geschäftsplan gegeben worden. Diese
Kommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden, den Chefs der Rhein-,
Weser-, Elbe-, Oder- und Weichselstrom - Bauverwaltung und einer
Anzahl ständiger und nicht ständiger Mitglieder.
Sitzungen der Kommissionen finden alljährlich bezw. alle 2 Jahre
statt und schliessen sich in der Regel an die regelmässigen Strombefahrungen
 an. Gegenstände der Berathungen sind vornehmlich die
Besprechung der in Aussicht genommenen wichtigsten Unterhaltungs-,
und Korrektions-Arbeiten an den betreffenden Flüssen und Neben-Nüssen,
 sowie die Erörterung der gegen diese Arbeiten zu erhebenden
Bedenken, die Geltendmachung von Wünschen und Beschwerden bezüglich
 der Stromunterhaltung, sowie die Besprechung aller solcher
Umstände, die auf die Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit
des Stroms und die Hebung des Schiffahrtsverkehrs auf demselben
von Einfluss sind.

B) Ausgaben.
$ 241a, Die persönlichen Kosten der Strombau-Direktionen erscheinen
 in den allgemeinen Titeln Kap. 65 Tit. 1£f.
Die sächlichen Kosten für die Regulirung der den besonderen
Strombauverwaltungen unterstellten Ströme, wie Rhein u. s. w. werden
im OÖOrdinarium ebenso wie für die übrigen schiffbaren Binnengewässer
bestritten aus Kap.65 Tit. 16: Unterhaltung der Binnenhäfen und Binnengewässer
 einschliesslich mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehender
 Strecken von Kanälen und kanalisirten Flüssen, der Leinpfade und
Wasserleitungen, von Fähren und Brücken über schiffbare Gewässer,
mit Ausschluss der grösseren Neubauten und Hauptreparaturen, Regulirung
 von Strömen und Bezeichnung des Fahrwassers in denselben,
auch zur Gewährung von Beihülfen zur Förderung von der Binnenschiffahrt
 nützlichen. wie von Entschädigungen für die Beseitigung

') Zu unterscheiden von der in $ 20 genannten Schiffahrtskommission.